Häufig gestellte Fragen und Antworten (FAQ)

Dem Investor stehen für ein geschäftliches Engagement in den Vereinigten Arabischen Emiraten verschiedene Möglichkeiten der Realisierung zur Verfügung. Die Auswahl der konkreten rechtlichen Ausgestaltung hängt dabei stets von dem Charakter des jeweiligen Geschäfts- bzw. Investitionsvorhabens ab. In unserer Praxis werden uns hinsichtlich der rechtlichen Besonderheiten eines geplanten geschäftlichen Engagements - insbesondere in Dubai - sehr oft die gleichen Fragen gestellt. Diese Fragen haben wir nach deren Häufigkeit ausgewählt, beantwortet und in einer Broschüre mit dem Titel "Rechtsinformationen zum Wirtschaftszentrum Dubai" veröffentlicht. Diese Broschüre kann jederzeit unverbindlich bei uns angefordert werden. Der Inhalt der Broschüre kann im folgenden auch online gelesen werden.

1. Formen wirtschaftlicher Betätigung
2. Der Handel
    2.1 Das Einzelexportgeschäft
    2.2 Vertrieb von Produkten unter Einschaltung eines Handelsvertreters/Eigenhändlers
3. Öffentliche Ausschreibungen
4. Gründung einer Niederlassung
    4.1 Allgemeines
    4.2 Repräsentationsbüro/Branch
    4.3 Gründung/Beteiligung an einer Gesellschaft
    4.4 Gründung/Beteiligung an einer Niederlassung in einer der Freihandelszonen
    
4.5 Gründung/Beteiligung an einer Professional Firm
5. Steuerrechtliche Erwägungen
    5.1 Doppelbesteuerungsabkommen VAE/BRD
    5.2 Steuerfreistellung


1. Formen wirtschaftlicher Betätigung
Welche Formen einer wirtschaftlichen Betätigung stehen ausländischen Investoren in Dubai grundsätzlich zur Verfügung?
Benötigt ein ausländisches Unternehmen für jede Form einer wirtschaftlichen Betätigung einen Sponsor?
 
2. Der Handel
2.1 Das Einzelexportgeschäft
Unterliegt das Einzelexportgeschäft rechtlichen Besonderheiten?
 
2.2 Vertrieb von Produkten unter Einschaltung eines Handelsvertreters/Eigenhändlers
Welcher Unterschied besteht zwischen einem Handelsvertreter und einem Eigenhändler?
Welches Recht findet auf die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Prinzipal und/oder dem Handelsvertreter/Eigenhändler Anwendung?
Wer kann als Handelsvertreter/Eigenhändler tätig werden?
Sind Verträge mit einem Handelsvertreter/Eigenhändler zu registrieren?
Können nicht-registrierte oder nicht registrierungsfähige Eigenhändler ungehindert Waren des Prinzipalen importieren?
Besteht ein Entschädigungsanspruch bei Beendigung eines Vertrags?
Welche Vorteile geniesst der Handelsvertreter/Eigenhändler aufgrund eines registrierten Vertrags?
Welche Vorteile geniesst der Prinzipal aufgrund eines registrierten Vertrags?
Bewirkt die ordnungsgemässe Kündigung/Zeitablauf eines registrierten Handelsvertreter-/Eigenhändlervertrags dessen Löschung im Handelsvertreterregister?
Welche Institutionen sind zuständig, falls der Handelsvertreter/Eigenhändler sich nach ausgesprochener Kündigung weigert, das Vertretungsverhältnis im Handelsvertreterregister löschen zulassen?
Kann man die Bestimmungen des VAE-Handelsvertretergesetzes durch eine Vereinbarung ausländischen Rechts umgehen?
Kann ein Handelsvertreter-/Eigenhändlervertrag eine Probezeit vorsehen, die es dem Prinzipal ermöglicht, den Vertrag ohne Angabe von Gründen während der Probezeit zu kündigen?
 
3. Öffentliche Ausschreibungen
Was sind die Voraussetzungen für die Teilnahme ausländischer Unternehmen an öffentlichen Ausschreibungen?
Wer kann als registrierter Vertreter für ausländische Unternehmen ein Angebot abgeben?
Kann die Ernennung eines Tender Agents befristet werden?
 
4. Gründung einer Niederlassung
4.1 Allgemeines
Kann ein ausländisches Unternehmen für jede wirtschaftliche Betätigung die Rechtsform einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, z.B. einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Limited Liability Company, LLC) wählen?
 
4.2 Repräsentationsbüro/Branch
Was ist der Unterschied zwischen einem Repräsentationsbüro und einer Branch?
Welche Aufgaben kann ein Repräsentationsbüro wahrnehmen?
Welche Tätigkeiten kann eine Branch wahrnehmen?
Ist es möglich, den Vertrag mit dem Service Agent zu kündigen, ohne an diesen Entschädigungszahlungen leisten zu müssen?
 
4.3 Gründung/Beteiligung an einer Gesellschaft
Was versteht man im allgemeinen unter einem Joint Venture, wenn von einer Gründung/Beteiligung an einer Gesellschaft die Rede ist?
Welche Gesellschaftsformen kennt das VAE-Gesellschaftsgesetz?
Was ist unter Sponsorverträgen in Zusammenhang mit einer LLC zu verstehen?
Hat der Sponsorvertrag rechtliche Wirkung im Verhältnis der Gesellschafter zueinander?
Gibt es über den Sponsorvertrag hinaus rechtliche Möglichkeiten, die Mehrheitsstellung des lokalen Gesellschafters zu kompensieren?
Unterliegt die LLC Tätigkeitsbeschränkungen bei gewissen Handelstätigkeiten?
 
4.4 Gründung/Beteiligung an einer Niederlassung in einer der Freihandelszonen
Welche Freihandelszonen gibt es in Dubai?
Was ist der Unterschied zwischen einer Niederlassung in einer Freihandelszone und innerhalb Dubais bzw. der VAE?
Welche Niederlassungsformen stehen Investoren in den Freihandelszonen zur Verfügung?
Was sind die Unterschiede zwischen den einzelnen Niederlassungsformen?
Ist den Niederlassungen innerhalb der Freihandelszonen eine aktive Teilnahme am Wirtschaftsleben in Dubai bzw. innerhalb der VAE möglich?
 
4.5 Gründung/Beteiligung an einer Professional Firm
Was ist der Hauptunterschied zwischen einer Professional Firm und einer Gesellschaftsform nach dem VAE-Gesellschaftsgesetz, z.B. einer LLC?
Ist die Tätigkeit eines Unternehmens im Bereich Architektur und Bauplanung ebenfalls nur in Form einer Professional Firm möglich?
 
5. Steuerrechtliche Erwägungen
Werden in Dubai bzw. in den VAE Körperschaft- oder Einkommensteuer erhoben?
 
5.1 Doppelbesteuerungsabkommen VAE/BRD
Kann ein in Deutschland ansässiges Unternehmen Gewinne, welche dieses in den VAE erzielt hat, steuerfrei nach Deutschland transferieren?
Wie lange ist das DBA gültig?
Welche Vorteile bietet das DBA deutschen Unternehmen?
Was ist eine Betriebsstätte eines deutschen Unternehmens in den VAE?
Besteht ein DBA mit Österreich und der Schweiz?
 
5.2 Steuerfreistellung
Kann ein in Deutschland ansässiges Unternehmen Gewinne, welche dieses in den VAE durch eine dort gelegene Betriebsstätte erzielt hat, steuerfrei nach Deutschland transferieren?
Können Gewinne, die ein deutsches Unternehmen als Gesellschafter eines in den VAE gelegenen Unternehmens erzielt, steuerfrei an das deutsche Unternehmen nach Deutschland transferiert werden?
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ANTWORTEN
1. Formen wirtschaftlicher Betätigung


Welche Formen einer wirtschaftlichen Betätigung stehen ausländischen Investoren in Dubai grundsätzlich zur Verfügung?

Ausländische Investoren können sich grundsätzlich in der folgenden Art und Weise geschäftlich in Dubai betätigen:
[Die folgenden Ausführungen gelten mit geringen Abweichungen auch für geschäftliche Aktivitäten in den übrigen 6 Emiraten der VAE (Abu Dhabi, Ajman, Fujeirah, Ras Al Kaimah, Sharjah, Um Al Quwain).]


Handel:
Einzelexportgeschäft
Vertrieb von Produkten unter Einschaltung eines Handelsvertreters
Vertrieb von Produkten über einen Eigenhändler (Vertriebsgesellschaft)

Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen:
Lokale Ausschreibungen
Internationale Ausschreibungen

Gründung einer Niederlassung:
Gründung eines Repräsentationsbüros
(nur indirekte wirtschaftliche Betätigung möglich)
Gründung einer Branch
(kein Vertrieb von Produkten möglich, nur Erbringung von Dienstleistungen)
Gründung/Beteiligung an einer Gesellschaft
(maximal 49% der Gesellschaftsanteile können von Ausländern gehalten werden)
Gründung/Beteiligung an einer Niederlassung in einer Freihandelszone
(100% der Gesellschaftsanteile können von Ausländern gehalten werden)
Gründung einer Professional Firm
(grundsätzlich nur für die Dienstleistungs- oder Beratungstätigkeiten auf dem Gebiet der Medizin, des Bildungswesens sowie der Ausübung akademischer und handwerklicher Berufe)
[In Dubai gibt es einige Kliniken, die als Kapitalgesellschaft (GmbH) geführt werden. Dies ist jedoch die Ausnahme]


Benötigt ein ausländisches Unternehmen für jede Form einer wirtschaftlichen Betätigung einen Sponsor?


Als Sponsor werden in Dubai, den weiteren Emiraten der VAE und den GCC-Ländern grundsätzlich eine Vielzahl von Personen bezeichnet. Dies kann u.a. der Arbeitgeber, der Geschäftspartner, der lokale Gesellschafter oder der stille Gesellschafter in einem Joint Venture sein. Der Begriff Sponsor wird jedoch überwiegend in Zusammenhang mit der Tatsache verwandt, dass Ausländer und ausländische Unternehmen sich in den VAE nur als Minderheitsgesellschafter an lokalen Handelsgesellschaften beteiligen können. Mindestens 51% des Gesellschaftskapitals sind zwingend einem VAE-Staatsangehörigen oder einer 100% in VAE-Eigentum stehenden juristischen Person, dem sog. Sponsor, zu überlassen.
Zweigniederlassungen in Form eines Repräsentationsbüros oder einer Branch sowie Professional Companies, die zwar wirtschaftliche Tätigkeiten, aber keine Handelstätigkeiten ausführen können, verbleiben zwar zu 100% in ausländischem Eigentum [Die Professional Company kann zu 100% in ausländischem Eigentum verbleiben, muss dies aber nicht.], benötigen jedoch einen Service Agent, den sog. Sponsor. Das Exportgeschäft ist die einzige wirtschaftliche Betätigung, die ein ausländisches Unternehmen ohne Einschaltung eines Sponsors durchführen kann.


2. Der Handel
2.1 Das Einzelexportgeschäft


Unterliegt das Einzelexportgeschäft rechtlichen Besonderheiten?

Das Einzelexportgeschäft in die VAE unterliegt keinen rechtlichen Besonderheiten oder Restriktionen. Jedes in den VAE ansässige Unternehmen (mit einer entsprechenden Importlizenz) kann Waren importieren. Die oftmals zu hörende Aussage, dass Waren nur über einen registrierten Handelsvertreter eingeführt werden können, ist nicht zutreffend. Beim Einzelexportgeschäft ist der Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrags angeraten, der die Obliegenheiten beider Parteien regelt. Der wichtigste Punkt dabei ist die Absicherung der Zahlung durch ein bestätigtes und unwiderrufliches Akkreditiv. Ist der Geschäftspartner dazu nicht bereit, besteht stets die Gefahr des Zahlungsausfalls. Da die gerichtliche Geltendmachung einer Forderung zeit- und kostenintensiv ist, sollte der Zahlungsabsicherung durch Akkreditiv stets höchste Priorität zukommen.


2.2 Vertrieb von Produkten unter Einschaltung eines Handelsvertreters/Eigenhändlers

Welcher Unterschied besteht zwischen einem Handelsvertreter und einem Eigenhändler?

Der Handelsvertreter ist damit betraut, für dessen Prinzipal in dessen Namen und auf dessen Rechnung gegen Provisionszahlung in einem bestimmten Vertragsgebiet Geschäfte zu vermitteln. Ein Geschäftsabschluss kommt somit zwischen dem Prinzipal und dem Kunden zustande.
Der Eigenhändler bezieht Waren vom Prinzipal und vertreibt diese in eigenem Namen und auf eigene Rechnung im Vertragsgebiet.


Welches Recht findet auf die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Prinzipal und/oder dem Handelsvertreter/Eigenhändler Anwendung?

Das VAE-Handelsvertretergesetz (zuletzt geändert im Juni 2006) ist nicht nur auf den klassischen Handelsvertreter beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf den Eigenhändler. Weitere gesetzliche Regelungen finden sich im VAE-Zivil- und Handelsgesetz. Diese Vorschriften sind allerdings nur dann anwendbar, wenn spezialgesetzliche Vorschriften im VAE-Handelsvertretergesetz fehlen oder dieses nicht anwendbar ist.
Auf Franchiseverträge ist das VAE-Handelsvertreterrecht in Ermangelung spezialgesetzlicher Regelungen analog anwendbar.


Wer kann als Handelsvertreter/Eigenhändler tätig werden?

Handelsvertreter/Eigenhändler können nach den Bestimmungen des VAE-Handelsvertretergesetzes nur Staatsangehörige der VAE sein. Handelt es sich bei dem Handelsvertreter um eine juristische Person, so müssen alle Gesellschafter VAE-Staatsangehörige sein. Auf eine Vertriebsgesellschaft mit ausländischer Kapitalbeteiligung ist das VAE-Handelsvertretergesetz daher nicht anwendbar. Hier gelten dann Bestimmungen des VAE-Zivilgesetzes und des VAE-Handelsgesetzes.


Sind Verträge mit einem Handelsvertreter/Eigenhändler zu registrieren?

Der Handelsvertretervertrag ist nach den Bestimmungen des VAE-Handelsvertretergesetz beim Handelsministerium zu registrieren. Nur wenn das entsprechende Vertragsverhältnis zwischen dem Prinzipal und dem Handelsvertreter/Eigenhändler registriert ist, sind die Bestimmungen des VAE-Handelsvertretergesetzes anwendbar. Aus nicht registrierten Handelsvertreterverträgen können grundsätzlich keine Ansprüche aus dem VAE-Handelsvertretergesetz hergeleitet werden, da diese nach dem VAE-Handelsvertretergesetz als nichtig angesehen werden.



Können nicht-registrierte oder nicht registrierungsfähige Eigenhändler ungehindert Waren des Prinzipalen importieren?

Sofern diese eine gültige Importlizenz besitzen und für die betreffenden Waren kein exklusiver, registrierter Handelsvertreter-/Eigenhändlervertrag existiert, können nicht-registrierte oder nicht registrierungsfähige Eigenhändler ungehindert Waren des Prinzipals importieren. Eine Vertriebsgesellschaft mit ausländischer Kapitalbeteiligung ist somit nicht als Handelsvertreter/Eigenhändler registrierungsfähig, kann jedoch grundsätzlich als Handelsvertreter/Eigenhändler fungieren. Nicht-registrierte Vertragsverhältnisse unterliegen nicht dem VAE-Handelsvertretergesetz. Hier greifen grundsätzlich die handelsvertreterrechtlichen Bestimmungen im VAE-Zivil- und Handelsgesetzbuch. Diese sehen im Gegensatz zu den Bestimmungen des VAE-Handelsvertreterrechts nicht vor, dass der Handelsvertreter ein Staatsangehöriger der VAE sein muss. Weiterhin ist die Kündigung eines nicht-registrierten Vertrags wesentlich unkomplizierter als die Kündigung eines registrierten Vertrags.



Besteht ein Entschädigungsanspruch bei Beendigung eines Vertrags?

Bei einer Beendigung eines registrierten Handelsvertreter-/Eigenhändlervertrags steht nach der Neuregelung des VAE-Handelsvertreterrechts im Juni 2006 nun jeder Partei grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch zu. Art. 9 VAE-Handelsvertretergesetz lautet wie folgt: "Entsteht einer der Parteien aus der Beendigung des Vertreterverhältnisses ein Schaden, so kann diese Ersatz für den erlittenen Schaden verlangen."

Der Handelsvertreter/Eigenhändler geniesst per Gesetz Exklusivität hinsichtlich des vereinbarten Vertragsgebiets. Dies kann sich auf die gesamten VAE, ein bestimmtes Emirat oder mehrere Emirate erstrecken. Nach der Neuregelung des VAE-Handelsvertreterrechts kann die exklusive Vertreterpflicht für bestimmte Produkte aufgehoben werden. Die Regierung verspricht sich davon sinkende Verbraucherpreise durch mehr Wettbewerb. Nach Zeitungsberichten sollen 15 Produktgruppen (hauptsächlich im Lebensmittelbereich) betroffen sein. Die entsprechende Liste ist indes noch nicht veröffentlicht.



Welche Vorteile geniesst der Handelsvertreter/Eigenhändler aufgrund eines registrierten Vertrags?

Der Handelsvertreter/Eigenhändler geniesst per Gesetz Exklusivität hinsichtlich des vereinbarten Vertragsgebiets. Dies kann sich auf die gesamten VAE, ein bestimmtes Emirat oder mehrere Emirate erstrecken. Der Prinzipal hat daher die Möglichkeit, in den VAE nicht nur einen, sondern mehrere Handelsvertreter für seine Produktpalette oder auch mehrere Handelsvertreter für dasselbe Vertragsgebiet zu bestimmen, sofern den einzelnen Vertragsverhältnissen verschiedene Produkte oder Produktgruppen zugrunde liegen.

Nach der Neuregelung des VAE-Handelsvertreterrechts im Juni 2006 kann die exklusive Vertreterpflicht für bestimmte Produkte aufgehoben werden. Die Regierung verspricht sich davon sinkende Verbraucherpreise durch mehr Wettbewerb. Nach Zeitungsberichten sollen 15 Produktgruppen (hauptsächlich im Lebensmittelbereich) betroffen sein. Die entsprechende Liste ist indes noch nicht veröffentlicht.


Welche Vorteile geniesst der Prinzipal aufgrund eines registrierten Vertrags?

Der Prinzipal geniesst auch gewisse Schutzrechte im Falle eines registrierten Vertrags, da der Handelsvertreter/Eigenhändler und/oder der Prinzipal selbst Parallelimporte der Produkte des Prinzipals unterbinden lassen kann. Die zuständigen Behörden verfügen in solchen Fällen grundsätzlich das Verbleiben der Waren im Zoll.

 
Bewirkt die ordnungsgemässe Kündigung/Zeitablauf eines registrierten Handelsvertreter-/Eigenhändlervertrags dessen Löschung im Handelsvertreterregister?

Bei einer Beendigung eines registrierten Handelsvertreter-/Eigenhändlervertrags steht nach der Neuregelung des VAE-Handelsvertreterrechts nun jeder Partei - nicht mehr nur dem Handelsverreter - grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch zu. Art. 9 VAE-Handelsvertretergesetz lautet wie folgt: "Entsteht einer der Parteien aus der Beendigung des Vertreterverhältnisses ein Schaden, so kann diese Ersatz für den erlittenen Schaden verlangen."

Ein registrierter und befristeter Handelsvertreter-/Eigenhändlervertrag galt bis zur Neuregelung des VAE-Handelsvertreterrechts nicht mit Zeitablauf als beendet, sondern erst dann, wenn dieser tatsächlich aus dem beim Handelsministerium geführten Register gelöscht wurde. Dazu war die Zustimmung des Handelsvertreters/Eigenhändlers erforderlich. Dies bedeutete, dass während eines laufenden Rechtsstreits mit dem alten Handelsvertreter/Eigenhändler der Prinzipal keinen neuen Handelsvertreter/Eigenhändler registrieren lassen und seine Waren auch nicht über einen anderen Importeur in die VAE liefern konnte, da der alte Handelsvertreter/Eigenhändler die Schutzrechte des VAE-Handelsvertretergesetzes weiterhin genoss und solche Parallelimporte unterbinden konnte.

Nach der Neuregelung des VAE-Handelsvertreterrechts gilt die Nichtverlängerung eines befristeten Vertreterverhältnisses nun nicht mehr als unzulässige Rechtsausübung.

Art. 8 Satz 2 VAE-Handelsvertretergesetz lautet nun wie folgt: "Eine befristete Handelsvertreterbeziehung endet mit Ablauf der Frist, sofern sich die Parteien nicht ein Jahr zuvor auf eine Verlängerung geeinigt haben."

Im Wesentlichen unverändert geblieben ist hingegen das grundsätzliche Verbot einer einseitigen Vertragsauflösung durch den Prinzipal. Unterliegt der Vertrag nämlich keiner Befristung - wurde er also auf unbestimmte Zeit abgeschlossen - so darf der Prinzipal nur einseitig kündigen, wenn es dafür einen Rechtfertigungsgrund gibt. Was genau darunter zu verstehen ist - auf diese Frage bleibt auch die Neuregelung eine Antwort schuldig. Rückgriff ist deshalb nach wie vor auf die von der Rechtsprechung schon zuvor entwickelten Fallgruppen zu nehmen. Zur Kündigung berechtigt danach z.B. ein dauerhafter/ wiederholter Verstoß gegen die Umsatzziele, falls eine Abmahnung vorausgegangen und erfolglos geblieben ist. Anerkannt sind im Übrigen folgende Kündigungsgründe:

- Handeln mit Konkurrenzprodukten (falls abredewidrig)
- Verstoß gegen die persönlichen Anforderungen an den Handelsvertreter
  (z.B. Wechsel der Staatsangehörigkeit, Übertragung von Gesellschaftsanteilen an einen Ausländer)
- Abtretung der Rechte des Vertreters an einen Dritten.

Ausführungen zur Neuregelung des VAE-Handelsvertretergesetzes teilweise aus "VAE entschärfen Handelsvertreterrecht" von Dr. Sven Klaiber - BfAI Köln


Welche Institutionen sind zuständig, falls der Handelsvertreter/Eigenhändler sich nach ausgesprochener Kündigung weigert, das Vertretungsverhältnis im Handelsvertreterregister löschen zulassen?

Bei Streitigkeiten zwischen Prinzipal und Handelsvertreter/Eigenhändler sieht das VAE-Handelsvertretergesetz seit der Änderung nicht mehr die Anrufung des Commercial Agency Dispute Committees vor. Den Parteien steht nunmehr direkt der Weg zu den ordentlichen Gerichten offen.


Kann man die Bestimmungen des VAE-Handelsvertretergesetzes durch eine Vereinbarung ausländischen Rechts umgehen?

Die Vereinbarung eines anderen Rechts als das der VAE ist grundsätzlich möglich. In der Praxis wenden die hiesigen Gerichte jedoch ausschliesslich VAE-Recht an, auch wenn ein anderes Recht vereinbart ist. Die Vereinbarung eines ausländischen Gerichtsstands ist nicht möglich, da nach dem VAE-Handelsvertretergesetz die Gerichte der VAE ausschliesslich zuständig sind. Ein im Ausland ergangenes Urteil ist in den VAE gegen den Handelsvertreter nicht vollstreckbar, da durch ein solches Urteil die ausschliessliche Zuständigkeit der Gerichte der VAE verletzt ist.



Kann ein Handelsvertreter-/Eigenhändlervertrag eine Probezeit vorsehen, die es dem Prinzipal ermöglicht, den Vertrag ohne Angabe von Gründen während der Probezeit zu kündigen?

Das VAE-Handelsvertretergesetz sieht eine Probezeit - wie z.B. im Arbeitsrecht möglich - nicht vor. Sobald der entsprechende Vertrag registriert ist, sind die Vorschriften des VAE-Handelsvertretergesetzes in vollem Umfang anwendbar. Eine indirekte Probezeit kann allerdings dadurch erreicht werden, dass der Vertrag registrierungsunfähig gehalten wird, indem für die vereinbarte Probezeit die notwendigen Beglaubigungen und Legalisierungen der Unterschriften des Prinzipals nicht erbracht werden. Es kann auch eine nicht beglaubigte Absichtserklärung unterzeichnet werden, dem der nicht unterschriebene Vertrag als Annex beigefügt wird, und die vorsieht, dass der Vertrag nach Ablauf der Probezeit - falls diese zufriedenstellend war - unterzeichnet und registriert werden kann.


3. Öffentliche Ausschreibungen


Was sind die Voraussetzungen für die Teilnahme ausländischer Unternehmen an öffentlichen Ausschreibungen?

Die Beschaffung von Gütern oder die Durchführung von Projekten wird in Dubai grundsätzlich durch öffentliche Ausschreibungen getätigt. Dabei ist zwischen lokalen und internationalen Ausschreibungen zu unterscheiden. Grundsätzlich gilt für beide Ausschreibungsarten, dass ein Unternehmen, welches in den VAE nicht registriert ist, nicht direkt an einer solchen Ausschreibung teilnehmen kann, sondern nur über einen registrierten Vertreter.



Wer kann als registrierter Vertreter für ausländische Unternehmen ein Angebot abgeben?

Dies kann durch einen für das bietende Unternehmen registrierten Handelsvertreter/Eigenhändler, eine lokal registrierte Gesellschaft, an dem das ausländische Unternehmen als Gesellschafter beteiligt ist, eine Zweigniederlassung des bietenden Unternehmens in Form der Branch, ein Konsortium (Projekt-Innengesellschaft) oder einen dafür ernannten Ausschreibungsvertreter (Tender Agent) erfolgen. Der Tender Agent kann eine natürliche oder juristische Person sein.


Kann die Ernennung eines Tender Agents befristet werden?

Die Ernennung eines Tender Agents kann auf eine bestimmte Ausschreibung oder eine bestimmte Zeitdauer beschränkt werden, ohne dass im Falle der Beendigung des Vertretungsverhältnisses Entschädigungs- oder sonstige Ausgleichszahlungen fällig sind, wie dies bei einem registrierten Handelsvertreter/Eigenhändler der Fall ist.


4. Gründung einer Niederlassung
4.1 Allgemeines

Kann ein ausländisches Unternehmen für jede wirtschaftliche Betätigung die Rechtsform einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, z.B. einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Limited Liability Company, LLC) wählen?

Die LLC ist eine von 7 Gesellschaftsformen, die das VAE-Gesellschaftsgesetz kennt. Die LLC ist dabei die von ausländischen Investoren am häufigsten gewählte Gesellschaftsform. Allerdings beschränkt das VAE-Gesellschaftsgesetz die Tätigkeiten solcher Gesellschaften auf den Bereich Handel. Eine Legaldefinition findet sich in Art. 5 und Art. 6 des VAE-Zivilgesetzbuchs. Unter den Begriff Handel fallen keine Dienstleistungs- oder Beratungstätigkeiten z.B. auf dem Gebiet der Medizin, des Bildungswesens sowie der Ausübung akademischer und handwerklicher Berufe. Diese Formen der wirtschaftlichen Betätigung können somit grundsätzlich nicht in der Rechtsform einer LLC oder einer anderen Gesellschaftsform nach dem VAE-Gesellschaftsgesetz ausgeübt werden. Diese werden als Professional Firms geführt und gewöhnlicherweise in der Rechtsform einer Einzelfirma oder einer Gesellschaftsform nach dem VAE-Zivilgesetzbuch ausgeübt.


4.2 Repräsentationsbüro/Branch

Was ist der Unterschied zwischen einem Repräsentationsbüro und einer Branch?

Zunächst ist beiden Formen eigen, dass diese Zweigniederlassungen einer Muttergesellschaft sind, deren Namen tragen und zu 100% im Eigentum der Muttergesellschaft verbleiben, ohne eine eigene Rechtspersönlichkeit zu besitzen. Beide Formen der Zweigniederlassung benötigen jedoch einen Service Agent, der allerdings keinerlei Mitsprache- oder Beteiligungsrechte hat.
Hauptunterschied beider Niederlassungsformen ist, dass das Repräsentationsbüro - im Gegensatz zur Branch - keine wirtschaftliche Aktivitäten entfalten darf.


Welche Aufgaben kann ein Repräsentationsbüro wahrnehmen?

Mit der Gründung eines Repräsentationsbüros schafft das Mutterunternehmen eine rechtliche und physische Präsenz in Dubai. Das Repräsentationsbüro wirkt unterstützend für die Muttergesellschaft und kann u.a. folgende Aufgaben wahrnehmen:

Marktbeobachtung
Erstellung von Projektstudien
Marketing und Werbung für die Produkte und Dienstleistungen des Mutterhauses
Vermittlung von Verträgen zwischen lokalen Kunden und dem Mutterhaus
Kundenberatung
Serviceleistungen
Beaufsichtigung von Handelsvertretern
Durchführung von Schulungen
Beobachtung öffentlicher Ausschreibungen. Das Repräsentationsbüro darf keine kaufmännischen Aktivitäten entfalten, Waren ein- oder ausführen, in eigenem Namen Verträge abschliessen oder Rechnungen stellen.


Welche Tätigkeiten kann eine Branch wahrnehmen?

Die Tätigkeiten, die eine Branch wahrnehmen kann, hängen von der ausgestellten Lizenz der zuständigen Genehmigungsbehörde, dem Dubai Department for Economic Development ab. Grundsätzlich werden nur solche Tätigkeiten genehmigt, die denen der Muttergesellschaft zumindest ähnlich sind. Ausgenommen davon sind allerdings Import, Export und Handelstätigkeiten. In der Praxis beschränken sich daher die Tätigkeiten einer Branch auf Dienstleistungs- und Beratungstätigkeiten. Seit Anfang 2006 kann eine Branch nunmehr Produkte in die VAE importieren und damit Handel betreiben, die durch das Mutterunternehmen hergestellt werden. Damit haben die VAE den Tätigkeitsbereich einer Branch zugunsten von ausländischen produzierenden Unternehmen erweitert, da der Vertrieb deren Produkte nicht mehr zwingend über eine VAE-GmbH erfolgen muss.


Ist es möglich, den Vertrag mit dem Service Agent zu kündigen, ohne an diesen Entschädigungszahlungen leisten zu müssen?

Der Service Agent ist strikt vom Handelsvertreter/Eigenhändler zu unterscheiden. Das VAE-Gesellschaftsgesetz bestimmt, dass der Service Agent weder für die rechtlichen noch finanziellen Verpflichtungen des Unternehmens verantwortlich ist, noch das Recht hat, sich in irgendeiner Weise in die Geschäftstätigkeit des Unternehmens einzumischen. Der Service Agent ist lediglich ein rechtliches Formerfordernis. Sein Aufgabenbereich beschränkt sich auf die Beschaffung von Einreise- und Residenzvisa, der notwendigen Lizenzen von der Verwaltung, der IHK, den Ministerien etc., auf allgemeine Behördengänge und einer Informationspflicht gegenüber dem Unternehmen mit allen in diesen Dingen in Zusammenhang stehenden Neuerungen bzw. Änderungen. Der Agent erhält eine Aufwandsentschädigung, die in dem zwischen dem Unternehmen und dem Agenten abzuschliessenden Service Agency Agreement, das die rechtliche Beziehung zwischen dem Agenten und dem Unternehmen regelt, festgelegt wird. Dem Service Agent steht im Gegensatz zum Handelsvertreter/Eigenhändler keine gesetzlich verankerte Entschädigungszahlung im Falle einer Beendigung des Service Agency Agreements zu.


4.3 Gründung/Beteiligung an einer Gesellschaft

Was versteht man im allgemeinen unter einem Joint Venture, wenn von einer Gründung/Beteiligung an einer Gesellschaft die Rede ist?

Dem ausländischen Investor stehen verschiedene rechtliche Möglichkeiten hinsichtlich der Gründung eines Joint Ventures zur Verfügung. Joint Ventures finden sich in den VAE in allen Wirtschaftsbereichen, dem Handel, der Fertigung und der industriellen Produktion. Im internationalen Sprachgebrauch wird der Begriff Joint Venture nicht immer einheitlich verwendet. Grundsätzlich wird unter einem Joint Venture "die rechtliche Verbindung von juristischen und/oder natürlichen Personen, die ein Geschäft oder Unternehmen gemeinsam mit Gewinnerzielungsabsicht betreiben" verstanden. In den VAE versteht man unter einem Joint Venture mit ausländischer Beteiligung im allgemeinen den gesellschaftsrechtlichen Zusammenschluss von ausländischen Investoren und VAE-Staatsangehörigen, mit dem Ziel der wirtschaftlichen Betätigung in den VAE. Bei Joint Ventures in den VAE bzw. den übrigen Mitgliedstaaten des Golfkooperationsrats handelt es sich somit nicht nur um Konsortien oder Arbeitsgemeinschaften, sondern in aller Regel um Kapitalgesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.


Welche Gesellschaftsformen kennt das VAE-Gesellschaftsgesetz?

Das VAE-Gesellschaftsgesetz kennt insgesamt sieben verschiedene Gesellschaftsformen, wovon sich allerdings nicht alle zu einem Zusammenschluss eignen. Daher wird hier nur auf die Limited Liability Company (LLC) als Gegenstück zur deutschen GmbH abgestellt. Diese ist die in der Praxis am weitesten verbreitete Form eines Joint Ventures in den VAE, da der ausländische Investor - neben der oft erwünschten Haftungslimitierung - angesichts seiner Minderheitsbeteiligung gleichwohl die Geschäftsführung übernehmen und somit den Betrieb des Unternehmens kontrollieren kann. Das Stammkapital beträgt in Dubai grundsätzlich Dhs 300.000,00.


Was ist unter Sponsorverträgen in Zusammenhang mit einer LLC zu verstehen?

Wie bereits oben erwähnt, kann ein ausländischer Gesellschafter nur 49% der Gesellschaftsanteile halten. 51% sind zwingend einem VAE-Staatsangehörigen oder einer 100% im Besitz von VAE-Staatsangehörigen stehenden Gesellschaft zu überlassen. Dem ausländischen Gesellschafter ist meist daran gelegen, die Kapitalmehrheit und damit die Entscheidungsgewalt innezuhaben. In der Praxis werden daher in aller Regel vertragliche Nebenvereinbarungen zum Gesellschaftsvertrag getroffen, in denen die wahre Intention der Gesellschafter festgelegt wird. Diese Konstellation ist als sogenannter Sponsorvertrag (Side Agreement/Partner's Agreement) bekannt. Der ausländische Investor zahlt hierbei das gesamte Stammkapital der Gesellschaft ein. Der lokale Partner fungiert lediglich als Treuhänder der Gesellschaftsanteile des ausländischen Gesellschafters, der somit inoffiziell alleiniger Gesellschafter der LLC ist. Der lokale Gesellschafter erhält im Gegenzug eine jährliche "Aufwandsentschädigung" und wird von Haftungsansprüchen im Innenverhältnis freigestellt. Solche Vereinbarungen haben jedoch keine Wirkung gegenüber Dritten, da diese nach dem VAE-Gesellschaftsgesetz nichtig sind und eine Umgehung des Gesetzes darstellen.


Hat der Sponsorvertrag rechtliche Wirkung im Verhältnis der Gesellschafter zueinander?

Obwohl der Sponsorvertrag im Aussenverhältnis unwirksam ist, kann dieser die Gesellschafter im Innenverhältnis binden. Im Falle eines Rechtsstreits, wobei der lokale Gesellschafter z.B. seine vermeintlichen Rechte aus dem Gesellschaftsvertrag geltend macht, erforschen die Gerichte der VAE grundsätzlich den wahren Willen der Gesellschafter bei Gründung der LLC. Dieser findet sich in dem Sponsorvertrag, der als Beweismittel zugelassen werden kann. Nach dem Grundsatz der Vertragstreue ist deshalb eine solche Klage des lokalen Gesellschafters unter Hinweis auf die wahre Intention der Gesellschafter bei Vertragsabschluss in der Regel abzuweisen. Dies hängt allerdings stets vom Einzelfall ab. Sollten Gerichte den tatsächlichen Willen der Parteien berücksichtigen, ist die LLC jedoch aufzulösen, da diese eine Ein-Mann-GmbH darstellt, die rechtlich nicht zulässig ist.


Gibt es über den Sponsorvertrag hinaus rechtliche Möglichkeiten, die Mehrheitsstellung des lokalen Gesellschafters zu kompensieren?

Dies ist möglich durch eine entsprechende Gestaltung des Gesellschaftsvertrags, in dem der rechtlich zulässige Spielraum des VAE-Gesellschaftsgesetzes zugunsten des ausländischen Gesellschafters voll ausgeschöpft wird. Dies kann u.a. folgendermassen erreicht werden:
Die Gewinn- und Verlustverteilung kann im Gesellschaftsvertrag abweichend von den Kapitalanteilen der Gesellschafter festgelegt werden. Abweichungen werden bis zu einem Verhältnis von 80% zu 20% zugunsten des ausländischen Partners als zulässig angesehen. Der vollständige Ausschluss eines Gesellschafters von der Verwendung des Ergebnisses, sei es hinsichtlich des Verlustes oder des Gewinnes, ist nicht möglich. Durch vernünftige Managementvergütungen kann allerdings bereits vor Gewinnausschüttung durch den ausländischen Gesellschafter ein Teil des Gewinns abgeschöpft werden.
Die Geschäftsführung kann durch einen oder mehrere Geschäftsführer ausgeübt werden, wobei deren Anzahl fünf nicht überschreiten darf. Zu Geschäftsführern können Gesellschafter oder andere - auch juristische - Personen bestellt werden.
Jeder Gesellschafter kann sich in der Gesellschaftsversammlung durch einen anderen Gesellschafter, der nicht selber Geschäftsführer ist, vertreten lassen. Der lokale Gesellschafter kann daher den ausländischen Gesellschafter, sofern dieser nicht selber Geschäftsführer ist, bevollmächtigen, ihn in der Gesellschafterversammlung zu vertreten. Dies ermöglicht es dem ausländischen Gesellschafter, das Stimmrecht des lokalen Gesellschafters in seinem Interesse auszuüben.


Unterliegt die LLC Tätigkeitsbeschränkungen bei gewissen Handelstätigkeiten?


Der Tätigkeitsbereich einer LLC unterliegt bis auf das Verbot der Tätigkeit im Bank-, Geldanlagegeschäft und Versicherungswesen grundsätzlich keinen Einschränkungen. Industrieunternehmen bedürfen eines gesonderten Lizensierungsverfahrens, können jedoch als LLC geführt werden und geniessen im Gegensatz zu reinen Handelsunternehmen bestimmte Freistellungen und Subventionen.


4.4 Gründung/Beteiligung an einer Niederlassung in einer der Freihandelszonen

Welche Freihandelszonen gibt es in Dubai?


In Dubai gibt es z.Zt. die Jebel Ali Free Zone, die Dubai Airport Free Zone und die Dubai Technology, Electronic Commerce & Media Free Zone, in welcher die Dubai Internet City, die Dubai Media City und die Dubai Idea Oasis integriert sind.


Was ist der Unterschied zwischen einer Niederlassung in einer Freihandelszone und innerhalb Dubais bzw. der VAE?

Die Niederlassung in einer Freihandelszone bietet dem ausländischen Investor die Möglichkeit, eine 100% eigene Handels-, Dienstleistungs- oder Produktionsniederlassung zu gründen, ohne das Erfordernis einer lokalen Beteiligung wie dies grundsätzlich innerhalb Dubais bzw. der VAE bei dort ansässigen Joint Ventures vorgesehen ist.


Welche Niederlassungsformen stehen Investoren in den Freihandelszonen zur Verfügung?

Es gibt grundsätzlich drei verschiedene Möglichkeiten der Gründung einer Niederlassung in den Freihandelszonen der VAE:

 Gründung einer Zweigniederlassung

 Gründung eines Free Zone Establishments (FZE)
 Gründung einer Free Zone Company (FZCO)


Was sind die Unterschiede zwischen den einzelnen Niederlassungsformen?

Im Gegensatz zur Zweigniederlassung sind die FZE und die FZCO juristische Personen mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die FZE und die FZCO sind als Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu qualifizieren. Die FZE kann nur als Ein-Mann-GmbH gegründet werden, wohingegen die FZCO durch zwei bis fünf ausländische Gesellschafter gegründet werden kann. Das Mindeststammkapital variiert in den verschiedenen Freihandelszonen. In der Jebel Ali Free Zone sowie der Dubai Airport Free Zone beträgt das Stammkapital für eine FZE Dhs 1.000.000.00 und für eine FZCO Dhs 500.000,00.
Die Dubai Technology, Electronic Commerce & Media Free Zone unterscheidet nicht zwischen einer FZE und FZCO. Die dortige juristische Person wird als Limited Liability Company (GmbH) bezeichnet und kann von einem oder beliebig vielen Gesellschaftern gegründet werden. Das Mindeststammkapital beträgt Dhs 500.000,00.


Ist den Niederlassungen innerhalb der Freihandelszonen eine aktive Teilnahme am Wirtschaftsleben in Dubai bzw. innerhalb der VAE möglich?


Sämtlichen Niederlassungsformen ist eine aktive Teilnahme am Wirtschaftsleben erlaubt, es können Waren importiert und exportiert werden. Die Freihandelszonen erteilen grundsätzlich Handels-, Dienstleistungs- oder Produktionslizenzen. Diese Lizenzen beschränken sich allerdings nur auf das Gebiet der jeweiligen Freihandelszone mit der Folge, dass diese Niederlassungen gesellschaftsrechtlich als nicht in den VAE ansässig gelten. Dies hat zur Folge, dass zum Export in die VAE ein Handelsvertreter, Importeur oder auch ein Joint Venture in Form einer Vertriebsgesellschaft benötigt wird. Die Entscheidung, eine Niederlassung innerhalb der VAE oder in einer der Freihandelszonen anzusiedeln, hängt damit wesentlich vom angestrebten Zielmarkt ab. Ist dieser nicht auf die VAE beschränkt, stellt die Niederlassung in einer Freihandelszone eine überlegenswerte Alternative zu einem Standort innerhalb der VAE dar.


4.5
Gründung/Beteiligung an einer Professional Firm

Was ist der Hauptunterschied zwischen einer Professional Firm und einer Gesellschaftsform nach dem VAE-Gesellschaftsgesetz, z.B. einer LLC?


Die Gründung einer Gesellschaft nach dem VAE-Gesellschaftsgesetz ist grundsätzlich Handels- und Industrietätigkeiten vorbehalten und erfordert eine 51% Beteiligung eines VAE-Staatsangehörigen am Gesellschaftskapital. Je nach Gesellschaftsform ist eine Haftungsbegrenzung der Gesellschafter möglich.
Die Gründung/Beteiligung an einer Professional Firm ist wirtschaftlichen Tätigkeiten vorbehalten, die aber keine Handelstätigkeiten sind, z.B. Dienstleistungs- oder Beratungstätigkeiten auf dem Gebiet der Medizin, des Bildungswesens sowie der Ausübung akademischer und handwerklicher Berufe. Die Professional Firm kann zu 100% in ausländischem Eigentum verbleiben und benötigt einen Service Agent. Der oder die Betreiber einer Professional Firm geniessen keine Haftungsbeschränkungen und sind für Verbindlichkeiten der Professional Firm voll haftbar. Die Professional Firm kann als Einzelunternehmen oder als Gesellschaft nach dem VAE-Zivilgesetzbuch betrieben werden.


Ist die Tätigkeit eines Unternehmens im Bereich Architektur und Bauplanung ebenfalls nur in Form einer Professional Firm möglich?

Hinsichtlich dieser Tätigkeiten, die unter Engineering Consultancy zusammengefasst werden können, ist die spezialgesetzliche Regelung "Local Order Nr. 89/1994 on Regulating the Practice of Engineering Consultancy Profession in the Emirate of Dubai", anzuwenden.

Folgende Niederlassungsformen sind nach dieser Local Order möglich:


 Local Engineering Firm
 Associated Engineering Firm
 Expert Engineering Firm
 Branch einer ausländischen Engineering Firm

Local Engineering Firm
Dies ist ein lokales Unternehmen (Professional Company) welches von ein bis zwei lokalen natürlichen Personen gegründet werden kann. In einem solchen Unternehmen kann eine ausländische natürliche Person Anteile bis zu 49% erwerben.

Associated Engineering Firm
Diese Niederlassung kann zwischen einer lokalen und einer ausländischen Engineering Firm gebildet werden, um bestimmte Projekte auszuführen. Voraussetzung ist, dass die beteiligten Unternehmen je eine Praxis von 10 Jahren aufweisen können.

Expert Engineering Firm
Diese Niederlassung kann durch natürliche Personen gegründet werden. Haupttätigkeit ist die Beratung von Local Engineering Firms, Associated Engineering Firms oder öffentlicher Einrichtungen. Der Lizenzinhaber kann Ausländer sein, muss allerdings 15 Jahre Berufserfahrung auf einem Spezialgebiet nachweisen. Die Ernennung eines Service Agents ist nicht mehr erforderlich.

Branch einer ausländischen Engineering Firm
Diese Niederlassung kann durch ein ausländisches Planungsbüro gegründet werden, sofern dieses u.a. seit mindestens 15 Jahren besteht und eine Vielzahl qualifizierter Projekte von nicht geringer Bedeutung abgewickelt hat.


5. Steuerrechtliche Erwägungen

Werden in Dubai bzw. in den VAE Körperschaft- oder Einkommensteuer erhoben?


Die Steuergesetzgebung ist den einzelnen Emiraten in den VAE vorbehalten. Die Steuergesetze sehen die Erhebung von Steuern vor, doch werden die meisten Bestimmungen in der Praxis nicht angewandt. Lediglich Banken und Unternehmen, die unmittelbar mit der Förderung und Verarbeitung von Öl, Gas und petrochemischen Produkten befasst sind, sind steuerpflichtig. Somit unterliegen Unternehmen, die nicht in obige Kategorien fallen und aufgrund von Geschäftstätigkeiten in den VAE Gewinne erzielen, momentan weder der Erhebung von Körperschaftsteuer noch anderweitiger Steuern in den VAE. Einkommensteuer auf die Einkünfte natürlicher Personen werden ebenfalls nicht erhoben. Eine Änderung dieser Steuerpolitik ist nach Expertenaussagen auf lange Sicht nicht vorgesehen.


5.1 Doppe
lbesteuerungsabkommen VAE/BRD

Kann ein in Deutschland ansässiges Unternehmen Gewinne, welche dieses in den VAE erzielt hat, steuerfrei nach Deutschland transferieren?

Die im Ausland erzielten Gewinne eines in Deutschland ansässigen Unternehmens unterliegen aufgrund des im deutschen Steuerrecht geltenden Prinzip des Welteinkommens grundsätzlich der deutschen Körperschaftsteuer. Dies schliesst Einkünfte ausländischer Niederlassungen ein. Zwischen den VAE und der BRD besteht seit 1996 ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA), welches rückwirkend ab 01.01.1992 anwendbar ist und Ausnahmen zum Prinzip des Welteinkommens zulässt.


Wie lange ist das DBA gültig?

Nach Artikel 30 des Abkommens vom 9. April 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern von Einkommen und Vermögen und zur Belebung der wirtschaftlichen Beziehungen wird das Abkommen 10 Jahre nach seinem Inkrafttreten am 10. August 2006 außer Kraft treten. In einer Verhandlungsrunde mit den Vereinigten Arabischen Emiraten im Juni 2006 wurde nunmehr vereinbart, das Abkommen um 2 Jahre bis zum 9. August 2008 zu verlängern. Der Delegation der VAE wurde unmissverständlich verdeutlicht, dass das Abkommen nach den 2 Jahren in der vorliegenden Form nicht verlängert werden wird. Es ist beabsichtigt, zügig mit Neuverhandlungen zu einem Doppelbesteuerungsabkommen zu beginnen.


Welche Vorteile bietet das DBA deutschen Unternehmen?

Das DBA schränkt das Prinzip des Welteinkommens u.a. insoweit ein, dass Gewinne eines in Deutschland ansässigen Unternehmens lediglich der Besteuerung der VAE unterliegen, sofern das deutsche Unternehmen seine Tätigkeit in den VAE durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt. Liegt keine Betriebsstätte des deutschen Unternehmens in den VAE vor, unterliegen die in den VAE erzielten Gewinne des deutschen Unternehmens weiterhin der deutschen Besteuerung. Das Vorliegen einer Betriebsstätte eines deutschen Unternehmens in den VAE ist von entscheidender Bedeutung für die Frage, ob die Gewinne des deutschen Unternehmens, die durch eine Geschäftstätigkeit in den VAE erzielt werden, der deutschen Besteuerung oder der Besteuerung der VAE unterliegen.


Was ist eine Betriebsstätte eines deutschen Unternehmens in den VAE?


Der Begriff der Betriebsstätte ist im DBA legaldefiniert. Grundsätzlich muss es sich dabei um eine feste Geschäftseinrichtung handeln, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.


Besteht ein DBA mit Österreich und der Schweiz?


Zwischen den VAE und Österreich besteht ebenfalls ein DBA. Daraus ergeben sich ähnliche steuerrechtliche Vorteile für in Österreich steuerpflichtige Personen, die in den VAE geschäftlich tätig sind. Die folgenden Ausführungen zum DBA zwischen den VAE und Deutschland gelten vom allgemeinen Prinzip her dann auch für das DBA zwischen den VAE und Österreich.

Zwischen den VAE und der Schweiz besteht kein DBA.


5.2 Steuerfreistellung

Kann ein in Deutschland ansässiges Unternehmen Gewinne, welche dieses in den VAE durch eine dort gelegene Betriebsstätte erzielt hat, steuerfrei nach Deutschland transferieren?

Sofern ein deutsches Unternehmen seine Geschäftstätigkeit in den VAE durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt, unterliegen die dort erzielten Einkünfte dem Besteuerungsrecht der VAE. Die momentane Besteuerungspraxis nach dem Besteuerungsrecht der VAE ergibt, sofern es sich bei der Betriebsstätte nicht um Banken oder Unternehmen handelt, die unmittelbar mit der Förderung und Verarbeitung von Öl, Gas und petrochemischen Produkten befasst sind, einen Besteuerungsatz von 0%.

Bei einem Transfer solcher durch eine Betriebsstätte erwirtschafteten Gewinne an das deutsche Mutterunternehmen kommen die Freistellungs- bzw. Anrechnungsmethode in Bezug auf die deutsche Steuer zum Tragen. Bei einer Freistellung richtet sich die Steuerbelastung des in den VAE erzielten Gewinns lediglich nach dem VAE-Steuerrecht. Da nunmehr das deutsche Steuerrecht auf in den VAE erzielte Gewinne nicht anwendbar ist und die VAE das Besteuerungsrecht nicht ausübt, bleiben die in den VAE erzielten Gewinne steuerfrei. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die in den VAE gelegene Betriebsstätte eine aktive Tätigkeit i.S.d. Art. 24 Abs. 1c) DBA i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 1-6 des deutschen Aussensteuergesetzes (AstG) ausübt. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kommt die sogenannte Anrechnungsmethode zum Tragen. Bei Anrechnung der in den VAE erhobenen Steuer hängt die Gesamtsteuerbelastung der in den VAE erwirtschafteten Einkünfte von der deutschen Steuerbelastung ab. Die Anrechnung birgt damit in tatsächlicher Hinsicht keine steuerrechtlichen Vorteile, da die anzurechnende Steuerbelastung 0% beträgt.

Eine aktive Tätigkeit i.S.d § 8 Abs. 1 Nr. 1-6 AStG liegt grundsätzlich dann vor, wenn es sich bei der Geschäftstätigkeit um

Land - oder Forstwirtschaft
Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Montage von Sachen, Erzeugung von Energie sowie der Gewinnung von Bodenschätzen
Betrieb von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen
Handel
Dienstleistungen
Vermietung und Verpachtung

handelt. Diese Voraussetzungen sind allerdings wieder Einschränkungen unterworfen, insbesondere im Bereich Handel und Dienstleistungen.
Sofern die obigen Voraussetzungen insgesamt vorliegen, sind Gewinne einer in den VAE gelegenen Betriebsstätte an die deutsche Muttergesellschaft grundsätzlich von der deutschen Steuer freigestellt.



Können Gewinne, die ein deutsches Unternehmen als Gesellschafter eines in den VAE gelegenen Unternehmens erzielt, steuerfrei an das deutsche Unternehmen nach Deutschland transferiert werden?


Sofern es sich bei der Muttergesellschaft um eine deutsche Kapitalgesellschaft handelt, die mit mindestens 10 % direkt an einer in den VAE gelegenen Kapitalgesellschaft beteiligt ist, können Gewinnausschüttungen der in den VAE gelegenen Gesellschaft an die deutsche Muttergesellschaft grundsätzlich von der deutschen Steuer freigestellt werden. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die in den VAE gelegene Gesellschaft eine aktive Tätigkeit i.S.d. Art. 24 Abs. 1c) DBA i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 1-6 des deutschen Aussensteuergesetzes (AstG) ausübt.

Sofern die obigen Voraussetzungen vorliegen, sind Gewinnausschüttungen der in den VAE gelegenen Gesellschaft an die deutsche Muttergesellschaft grundsätzlich von der deutschen Steuer freigestellt. Sofern allerdings die deutsche Muttergesellschaft solche Einkünfte aus Dividenden zur Ausschüttung an die Gesellschafter verwendet, unterliegen diese Einkünfte der Gesellschafter wiederum der Kapitalertragsteuer.

Sofern die obigen Voraussetzungen nicht vorliegen, z.B. sofern die Kapitalbeteiligung weniger als 10% beträgt oder es sich bei der VAE-Gesellschaft oder dem Dividendenempfänger nicht um eine Kapitalgesellschaft handelt, sind Gewinnausschüttungen der in den VAE gelegenen Gesellschaft an den deutschen Dividendenempfänger nicht von der deutschen Steuer freigestellt. Hier kommt gern. Art. 24 Abs.1 b Nr.1 DBA lediglich die Anrechnungsmethode zum Tragen, die, wie oben dargestellt, aufgrund des Besteuerungsgrundsatzes von 0% in den VAE grundsätzlich keine positiven steuerrechtlichen Auswirkungen für den Dividendenempfänger hat.

Aufgrund der komplexen Anforderungen, die das DBA an eine Freistellung von in den VAE erzielten Gewinnen stellt, sollte daher bei der Planung einer Geschäftstätigkeit in den VAE das Vorliegen der Freistellungstatbestände, u.U. unter Einbeziehung des zuständigen Finanzamtes, vorab geklärt werden.

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Jörg Seifert, Al Sharif Advocates & Legal Consultants, Marriott Hotel Complex / Hamarain Centre, P. O. Box 8867, Dubai - VAE
Tel: +971-4-2628 222 Fax: +971-4-2628 111 Handy: +971-50-6367 443
Jörg Seifert ist deutscher Rechtsanwalt und Mitglied der Rechtsanwaltskammer Oldenburg/Niedersachsen.
Er übt seinen Beruf nach den Regeln der Bundesrechtsanwaltsordnung aus.