Häufig gestellte Fragen und Antworten
(FAQ)
Dem Investor
stehen für ein geschäftliches Engagement in den Vereinigten Arabischen
Emiraten verschiedene Möglichkeiten der Realisierung zur Verfügung.
Die Auswahl der konkreten rechtlichen Ausgestaltung hängt dabei stets von
dem Charakter des jeweiligen Geschäfts- bzw. Investitionsvorhabens ab. In
unserer Praxis werden uns hinsichtlich der rechtlichen Besonderheiten eines geplanten
geschäftlichen Engagements - insbesondere in Dubai - sehr oft die gleichen
Fragen gestellt. Diese Fragen haben wir nach deren Häufigkeit ausgewählt,
beantwortet und in einer Broschüre mit dem Titel "Rechtsinformationen
zum Wirtschaftszentrum Dubai" veröffentlicht. Diese Broschüre kann
jederzeit unverbindlich bei uns angefordert werden. Der Inhalt der Broschüre
kann im folgenden auch online gelesen werden.
1.
Formen wirtschaftlicher Betätigung
2. Der Handel
2.1 Das Einzelexportgeschäft
2.2 Vertrieb von Produkten unter Einschaltung eines
Handelsvertreters/Eigenhändlers
3. Öffentliche Ausschreibungen
4. Gründung einer Niederlassung
4.1 Allgemeines
4.2 Repräsentationsbüro/Branch
4.3 Gründung/Beteiligung an einer Gesellschaft
4.4 Gründung/Beteiligung an einer Niederlassung
in einer der Freihandelszonen
4.5
Gründung/Beteiligung an einer Professional Firm
5. Steuerrechtliche Erwägungen
5.1 Doppelbesteuerungsabkommen VAE/BRD
5.2 Steuerfreistellung
| 1.
Formen wirtschaftlicher Betätigung |
| Welche
Formen einer wirtschaftlichen Betätigung stehen ausländischen
Investoren in Dubai grundsätzlich zur Verfügung? |
| Benötigt
ein ausländisches Unternehmen für jede Form einer wirtschaftlichen
Betätigung einen Sponsor? |
|
|
| 2.
Der Handel |
| 2.1
Das Einzelexportgeschäft |
| Unterliegt
das Einzelexportgeschäft rechtlichen Besonderheiten? |
|
|
| 2.2
Vertrieb von Produkten unter Einschaltung eines Handelsvertreters/Eigenhändlers |
| Welcher
Unterschied besteht zwischen einem Handelsvertreter und einem Eigenhändler? |
| Welches
Recht findet auf die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Prinzipal und/oder
dem Handelsvertreter/Eigenhändler Anwendung? |
| Wer
kann als Handelsvertreter/Eigenhändler tätig werden? |
| Sind
Verträge mit einem Handelsvertreter/Eigenhändler zu registrieren? |
| Können
nicht-registrierte oder nicht registrierungsfähige Eigenhändler
ungehindert Waren des Prinzipalen importieren? |
| Besteht
ein Entschädigungsanspruch bei Beendigung eines Vertrags? |
| Welche
Vorteile geniesst der Handelsvertreter/Eigenhändler aufgrund eines
registrierten Vertrags? |
| Welche
Vorteile geniesst der Prinzipal aufgrund eines registrierten Vertrags? |
| Bewirkt
die ordnungsgemässe Kündigung/Zeitablauf eines registrierten Handelsvertreter-/Eigenhändlervertrags
dessen Löschung im Handelsvertreterregister? |
| Welche
Institutionen sind zuständig, falls der Handelsvertreter/Eigenhändler
sich nach ausgesprochener Kündigung weigert, das Vertretungsverhältnis
im Handelsvertreterregister löschen zulassen? |
| Kann
man die Bestimmungen des VAE-Handelsvertretergesetzes durch eine Vereinbarung
ausländischen Rechts umgehen? |
| Kann
ein Handelsvertreter-/Eigenhändlervertrag eine Probezeit vorsehen,
die es dem Prinzipal ermöglicht, den Vertrag ohne Angabe von Gründen
während der Probezeit zu kündigen? |
|
|
| 3.
Öffentliche Ausschreibungen |
| Was
sind die Voraussetzungen für die Teilnahme ausländischer Unternehmen
an öffentlichen Ausschreibungen? |
| Wer
kann als registrierter Vertreter für ausländische Unternehmen
ein Angebot abgeben? |
| Kann
die Ernennung eines Tender Agents befristet werden? |
|
|
| 4.
Gründung einer Niederlassung |
| 4.1
Allgemeines |
| Kann
ein ausländisches Unternehmen für jede wirtschaftliche Betätigung
die Rechtsform einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, z.B. einer Gesellschaft
mit beschränkter Haftung (Limited Liability Company, LLC) wählen? |
|
|
| 4.2
Repräsentationsbüro/Branch |
| Was
ist der Unterschied zwischen einem Repräsentationsbüro und einer
Branch? |
| Welche
Aufgaben kann ein Repräsentationsbüro wahrnehmen? |
| Welche
Tätigkeiten kann eine Branch wahrnehmen? |
| Ist
es möglich, den Vertrag mit dem Service Agent zu kündigen, ohne
an diesen Entschädigungszahlungen leisten zu müssen? |
|
|
| 4.3
Gründung/Beteiligung an einer Gesellschaft |
| Was
versteht man im allgemeinen unter einem Joint Venture, wenn von einer
Gründung/Beteiligung an einer Gesellschaft die Rede ist? |
| Welche
Gesellschaftsformen kennt das VAE-Gesellschaftsgesetz? |
| Was
ist unter Sponsorverträgen in Zusammenhang mit einer LLC zu verstehen? |
| Hat
der Sponsorvertrag rechtliche Wirkung im Verhältnis der Gesellschafter
zueinander? |
| Gibt
es über den Sponsorvertrag hinaus rechtliche Möglichkeiten, die
Mehrheitsstellung des lokalen Gesellschafters zu kompensieren? |
| Unterliegt
die LLC Tätigkeitsbeschränkungen bei gewissen Handelstätigkeiten? |
|
|
| 4.4
Gründung/Beteiligung an einer Niederlassung in einer der Freihandelszonen |
| Welche
Freihandelszonen gibt es in Dubai? |
| Was
ist der Unterschied zwischen einer Niederlassung in einer Freihandelszone
und innerhalb Dubais bzw. der VAE? |
| Welche
Niederlassungsformen stehen Investoren in den Freihandelszonen zur Verfügung? |
| Was
sind die Unterschiede zwischen den einzelnen Niederlassungsformen? |
| Ist
den Niederlassungen innerhalb der Freihandelszonen eine aktive Teilnahme
am Wirtschaftsleben in Dubai bzw. innerhalb der VAE möglich? |
|
|
| 4.5
Gründung/Beteiligung an einer Professional Firm |
| Was
ist der Hauptunterschied zwischen einer Professional Firm und einer Gesellschaftsform
nach dem VAE-Gesellschaftsgesetz, z.B. einer LLC? |
| Ist
die Tätigkeit eines Unternehmens im Bereich Architektur und Bauplanung
ebenfalls nur in Form einer Professional Firm möglich? |
|
|
| 5.
Steuerrechtliche Erwägungen |
| Werden
in Dubai bzw. in den VAE Körperschaft- oder Einkommensteuer erhoben? |
|
|
| 5.1
Doppelbesteuerungsabkommen VAE/BRD |
| Kann
ein in Deutschland ansässiges Unternehmen Gewinne, welche dieses in
den VAE erzielt hat, steuerfrei nach Deutschland transferieren? |
| Wie
lange ist das DBA gültig? |
| Welche
Vorteile bietet das DBA deutschen Unternehmen? |
| Was
ist eine Betriebsstätte eines deutschen Unternehmens in den VAE? |
| Besteht
ein DBA mit Österreich und der Schweiz? |
|
|
| 5.2
Steuerfreistellung |
| Kann
ein in Deutschland ansässiges Unternehmen Gewinne, welche dieses in
den VAE durch eine dort gelegene Betriebsstätte erzielt hat, steuerfrei
nach Deutschland transferieren? |
| Können
Gewinne, die ein deutsches Unternehmen als Gesellschafter eines in den VAE
gelegenen Unternehmens erzielt, steuerfrei an das deutsche Unternehmen nach
Deutschland transferiert werden? |
|
|
|
ANTWORTEN
1. Formen wirtschaftlicher Betätigung
| Welche
Formen einer wirtschaftlichen Betätigung stehen ausländischen
Investoren in Dubai grundsätzlich zur Verfügung? |
Ausländische Investoren können sich grundsätzlich in der folgenden
Art und Weise geschäftlich in Dubai betätigen:
[Die folgenden Ausführungen gelten mit geringen Abweichungen auch für
geschäftliche Aktivitäten in den übrigen 6 Emiraten der VAE
(Abu Dhabi, Ajman, Fujeirah, Ras Al Kaimah, Sharjah, Um Al Quwain).]
Handel:
| |
Einzelexportgeschäft |
| |
Vertrieb
von Produkten unter Einschaltung eines Handelsvertreters |
| |
Vertrieb
von Produkten über einen Eigenhändler (Vertriebsgesellschaft) |
Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen:
| |
Lokale
Ausschreibungen |
| |
Internationale
Ausschreibungen |
Gründung einer Niederlassung:
| |
Gründung
eines Repräsentationsbüros
(nur indirekte wirtschaftliche Betätigung möglich)
|
| |
Gründung
einer Branch
(kein Vertrieb von Produkten möglich, nur Erbringung von Dienstleistungen)
|
| |
Gründung/Beteiligung
an einer Gesellschaft
(maximal 49% der Gesellschaftsanteile können von Ausländern gehalten
werden) |
| |
Gründung/Beteiligung
an einer Niederlassung in einer Freihandelszone
(100% der Gesellschaftsanteile können von Ausländern gehalten
werden) |
| |
Gründung
einer Professional Firm
(grundsätzlich nur für die Dienstleistungs- oder
Beratungstätigkeiten auf dem Gebiet der Medizin, des Bildungswesens
sowie der Ausübung akademischer und handwerklicher Berufe)
[In Dubai gibt es einige Kliniken, die als Kapitalgesellschaft (GmbH) geführt
werden. Dies ist jedoch die Ausnahme] |
|
Benötigt
ein ausländisches Unternehmen für jede Form einer wirtschaftlichen
Betätigung einen Sponsor?
|
Als Sponsor werden in Dubai, den weiteren Emiraten der VAE und den GCC-Ländern
grundsätzlich eine Vielzahl von Personen bezeichnet. Dies kann u.a. der Arbeitgeber,
der Geschäftspartner, der lokale Gesellschafter oder der stille Gesellschafter
in einem Joint Venture sein. Der Begriff Sponsor wird jedoch überwiegend
in Zusammenhang mit der Tatsache verwandt, dass Ausländer und ausländische
Unternehmen sich in den VAE nur als Minderheitsgesellschafter an lokalen Handelsgesellschaften
beteiligen können. Mindestens 51% des Gesellschaftskapitals sind zwingend
einem VAE-Staatsangehörigen oder einer 100% in VAE-Eigentum stehenden juristischen
Person, dem sog. Sponsor, zu überlassen.
Zweigniederlassungen in Form eines Repräsentationsbüros oder einer Branch
sowie Professional Companies, die zwar wirtschaftliche Tätigkeiten, aber
keine Handelstätigkeiten ausführen können, verbleiben zwar zu 100%
in ausländischem Eigentum [Die Professional Company kann zu 100% in ausländischem
Eigentum verbleiben, muss dies aber nicht.], benötigen jedoch einen Service
Agent, den sog. Sponsor. Das
Exportgeschäft ist die einzige wirtschaftliche Betätigung, die ein ausländisches
Unternehmen ohne Einschaltung eines Sponsors durchführen kann.
2. Der Handel
2.1 Das Einzelexportgeschäft
| Unterliegt
das Einzelexportgeschäft rechtlichen Besonderheiten? |
Das Einzelexportgeschäft in die VAE unterliegt keinen rechtlichen Besonderheiten
oder Restriktionen. Jedes in den VAE ansässige Unternehmen (mit einer entsprechenden
Importlizenz) kann Waren importieren. Die oftmals zu hörende Aussage, dass
Waren nur über einen registrierten Handelsvertreter eingeführt werden
können, ist nicht zutreffend. Beim Einzelexportgeschäft ist der Abschluss
eines entsprechenden Kaufvertrags angeraten, der die Obliegenheiten beider Parteien
regelt. Der wichtigste Punkt dabei ist die Absicherung der Zahlung durch ein bestätigtes
und unwiderrufliches Akkreditiv. Ist der Geschäftspartner dazu nicht bereit,
besteht stets die Gefahr des Zahlungsausfalls. Da die gerichtliche Geltendmachung
einer Forderung zeit- und kostenintensiv ist, sollte der Zahlungsabsicherung durch
Akkreditiv stets höchste Priorität zukommen.
2.2 Vertrieb
von Produkten unter Einschaltung eines Handelsvertreters/Eigenhändlers
| Welcher
Unterschied besteht zwischen einem Handelsvertreter und einem Eigenhändler? |
Der Handelsvertreter ist damit betraut, für dessen Prinzipal in dessen Namen
und auf dessen Rechnung gegen Provisionszahlung in einem bestimmten Vertragsgebiet
Geschäfte zu vermitteln. Ein Geschäftsabschluss kommt somit zwischen
dem Prinzipal und dem Kunden zustande.
Der Eigenhändler bezieht Waren vom Prinzipal und vertreibt diese in eigenem
Namen und auf eigene Rechnung im Vertragsgebiet.
| Welches
Recht findet auf die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Prinzipal und/oder
dem Handelsvertreter/Eigenhändler Anwendung? |
Das VAE-Handelsvertretergesetz (zuletzt geändert im Juni 2006) ist nicht
nur auf den klassischen Handelsvertreter beschränkt, sondern erstreckt sich
auch auf den Eigenhändler. Weitere gesetzliche Regelungen finden sich im
VAE-Zivil- und Handelsgesetz. Diese Vorschriften sind allerdings nur dann anwendbar,
wenn spezialgesetzliche Vorschriften im VAE-Handelsvertretergesetz fehlen oder
dieses nicht anwendbar ist.
Auf Franchiseverträge ist das VAE-Handelsvertreterrecht in Ermangelung spezialgesetzlicher
Regelungen analog anwendbar.
| Wer
kann als Handelsvertreter/Eigenhändler tätig werden? |
Handelsvertreter/Eigenhändler können nach den Bestimmungen des VAE-Handelsvertretergesetzes
nur Staatsangehörige der VAE sein. Handelt es sich bei dem Handelsvertreter
um eine juristische Person, so müssen alle Gesellschafter VAE-Staatsangehörige
sein. Auf eine Vertriebsgesellschaft mit ausländischer Kapitalbeteiligung
ist das VAE-Handelsvertretergesetz daher nicht anwendbar. Hier gelten dann Bestimmungen
des VAE-Zivilgesetzes und des VAE-Handelsgesetzes.
| Sind
Verträge mit einem Handelsvertreter/Eigenhändler zu registrieren? |
Der Handelsvertretervertrag ist nach den Bestimmungen des VAE-Handelsvertretergesetz
beim Handelsministerium zu registrieren. Nur wenn das entsprechende Vertragsverhältnis
zwischen dem Prinzipal und dem Handelsvertreter/Eigenhändler registriert
ist, sind die Bestimmungen des VAE-Handelsvertretergesetzes anwendbar. Aus nicht
registrierten Handelsvertreterverträgen können grundsätzlich keine
Ansprüche aus dem VAE-Handelsvertretergesetz hergeleitet werden, da diese
nach dem VAE-Handelsvertretergesetz als nichtig angesehen werden.
| Können
nicht-registrierte oder nicht registrierungsfähige Eigenhändler
ungehindert Waren des Prinzipalen importieren? |
Sofern diese eine gültige Importlizenz besitzen und für die betreffenden
Waren kein exklusiver, registrierter Handelsvertreter-/Eigenhändlervertrag
existiert, können nicht-registrierte oder nicht registrierungsfähige
Eigenhändler ungehindert Waren des Prinzipals importieren. Eine Vertriebsgesellschaft
mit ausländischer Kapitalbeteiligung ist somit nicht als Handelsvertreter/Eigenhändler
registrierungsfähig, kann jedoch grundsätzlich als Handelsvertreter/Eigenhändler
fungieren. Nicht-registrierte Vertragsverhältnisse unterliegen nicht dem
VAE-Handelsvertretergesetz. Hier greifen grundsätzlich die handelsvertreterrechtlichen
Bestimmungen im VAE-Zivil- und Handelsgesetzbuch. Diese sehen im Gegensatz zu
den Bestimmungen des VAE-Handelsvertreterrechts nicht vor, dass der Handelsvertreter
ein Staatsangehöriger der VAE sein muss. Weiterhin ist die Kündigung
eines nicht-registrierten Vertrags wesentlich unkomplizierter als die Kündigung
eines registrierten Vertrags.
| Besteht
ein Entschädigungsanspruch bei Beendigung eines Vertrags? |
Bei einer Beendigung eines registrierten Handelsvertreter-/Eigenhändlervertrags
steht nach der Neuregelung des VAE-Handelsvertreterrechts im Juni 2006 nun jeder
Partei grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch zu. Art. 9 VAE-Handelsvertretergesetz
lautet wie folgt: "Entsteht einer der Parteien aus der Beendigung des Vertreterverhältnisses
ein Schaden, so kann diese Ersatz für den erlittenen Schaden verlangen."
Der Handelsvertreter/Eigenhändler geniesst per Gesetz Exklusivität hinsichtlich
des vereinbarten Vertragsgebiets. Dies kann sich auf die gesamten VAE, ein bestimmtes
Emirat oder mehrere Emirate erstrecken. Nach der Neuregelung des VAE-Handelsvertreterrechts
kann die exklusive Vertreterpflicht für bestimmte Produkte aufgehoben werden.
Die Regierung verspricht sich davon sinkende Verbraucherpreise durch mehr Wettbewerb.
Nach Zeitungsberichten sollen 15 Produktgruppen (hauptsächlich im Lebensmittelbereich)
betroffen sein. Die entsprechende Liste ist indes noch nicht veröffentlicht.
| Welche
Vorteile geniesst der Handelsvertreter/Eigenhändler aufgrund eines
registrierten Vertrags? |
Der Handelsvertreter/Eigenhändler geniesst per Gesetz Exklusivität hinsichtlich
des vereinbarten Vertragsgebiets. Dies kann sich auf die gesamten VAE, ein bestimmtes
Emirat oder mehrere Emirate erstrecken. Der Prinzipal hat daher die Möglichkeit,
in den VAE nicht nur einen, sondern mehrere Handelsvertreter für seine Produktpalette
oder auch mehrere Handelsvertreter für dasselbe Vertragsgebiet zu bestimmen,
sofern den einzelnen Vertragsverhältnissen verschiedene Produkte oder Produktgruppen
zugrunde liegen.
Nach der Neuregelung des VAE-Handelsvertreterrechts im Juni 2006 kann die exklusive
Vertreterpflicht für bestimmte Produkte aufgehoben werden. Die Regierung
verspricht sich davon sinkende Verbraucherpreise durch mehr Wettbewerb. Nach Zeitungsberichten
sollen 15 Produktgruppen (hauptsächlich im Lebensmittelbereich) betroffen
sein. Die entsprechende Liste ist indes noch nicht veröffentlicht.
| Welche
Vorteile geniesst der Prinzipal aufgrund eines registrierten Vertrags? |
Der Prinzipal geniesst auch gewisse Schutzrechte im Falle eines registrierten
Vertrags, da der Handelsvertreter/Eigenhändler und/oder der Prinzipal selbst
Parallelimporte der Produkte des Prinzipals unterbinden lassen kann. Die zuständigen
Behörden verfügen in solchen Fällen grundsätzlich das Verbleiben
der Waren im Zoll.
| Bewirkt
die ordnungsgemässe Kündigung/Zeitablauf
eines registrierten Handelsvertreter-/Eigenhändlervertrags dessen Löschung
im Handelsvertreterregister? |
Bei einer Beendigung eines registrierten Handelsvertreter-/Eigenhändlervertrags
steht nach der Neuregelung des VAE-Handelsvertreterrechts nun jeder Partei - nicht
mehr nur dem Handelsverreter - grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch zu.
Art. 9 VAE-Handelsvertretergesetz lautet wie folgt: "Entsteht einer der Parteien
aus der Beendigung des Vertreterverhältnisses ein Schaden, so kann diese
Ersatz für den erlittenen Schaden verlangen."
Ein registrierter und befristeter Handelsvertreter-/Eigenhändlervertrag galt
bis zur Neuregelung des VAE-Handelsvertreterrechts nicht mit Zeitablauf als beendet,
sondern erst dann, wenn dieser tatsächlich aus dem beim Handelsministerium
geführten Register gelöscht wurde. Dazu war die Zustimmung des Handelsvertreters/Eigenhändlers
erforderlich. Dies bedeutete, dass während eines laufenden Rechtsstreits
mit dem alten Handelsvertreter/Eigenhändler der Prinzipal keinen neuen Handelsvertreter/Eigenhändler
registrieren lassen und seine Waren auch nicht über einen anderen Importeur
in die VAE liefern konnte, da der alte Handelsvertreter/Eigenhändler die
Schutzrechte des VAE-Handelsvertretergesetzes weiterhin genoss und solche Parallelimporte
unterbinden konnte.
Nach der Neuregelung des VAE-Handelsvertreterrechts gilt die Nichtverlängerung
eines befristeten Vertreterverhältnisses nun nicht mehr als unzulässige
Rechtsausübung.
Art. 8 Satz 2 VAE-Handelsvertretergesetz lautet nun wie folgt: "Eine befristete
Handelsvertreterbeziehung endet mit Ablauf der Frist, sofern sich die Parteien
nicht ein Jahr zuvor auf eine Verlängerung geeinigt haben."
Im Wesentlichen unverändert geblieben ist hingegen das grundsätzliche
Verbot einer einseitigen Vertragsauflösung durch den Prinzipal. Unterliegt
der Vertrag nämlich keiner Befristung - wurde er also auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen - so darf der Prinzipal nur einseitig kündigen, wenn es dafür
einen Rechtfertigungsgrund gibt. Was genau darunter zu verstehen ist - auf diese
Frage bleibt auch die Neuregelung eine Antwort schuldig. Rückgriff ist deshalb
nach wie vor auf die von der Rechtsprechung schon zuvor entwickelten Fallgruppen
zu nehmen. Zur Kündigung berechtigt danach z.B. ein dauerhafter/ wiederholter
Verstoß gegen die Umsatzziele, falls eine Abmahnung vorausgegangen und erfolglos
geblieben ist. Anerkannt sind im Übrigen folgende Kündigungsgründe:
- Handeln mit Konkurrenzprodukten (falls abredewidrig)
- Verstoß gegen die persönlichen Anforderungen an den Handelsvertreter
(z.B. Wechsel der Staatsangehörigkeit, Übertragung von Gesellschaftsanteilen
an einen Ausländer)
- Abtretung der Rechte des Vertreters an einen Dritten.
Ausführungen zur Neuregelung des VAE-Handelsvertretergesetzes
teilweise aus "VAE entschärfen Handelsvertreterrecht" von Dr. Sven
Klaiber - BfAI Köln
| Welche
Institutionen sind zuständig, falls der Handelsvertreter/Eigenhändler
sich nach ausgesprochener Kündigung weigert, das Vertretungsverhältnis
im Handelsvertreterregister löschen zulassen? |
Bei Streitigkeiten zwischen Prinzipal und Handelsvertreter/Eigenhändler sieht
das VAE-Handelsvertretergesetz seit der Änderung nicht mehr die Anrufung
des Commercial Agency Dispute Committees vor. Den Parteien steht nunmehr direkt
der Weg zu den ordentlichen Gerichten offen.
| Kann
man die Bestimmungen des VAE-Handelsvertretergesetzes durch eine Vereinbarung
ausländischen Rechts umgehen? |
Die Vereinbarung eines anderen Rechts als das der VAE ist grundsätzlich möglich.
In der Praxis wenden die hiesigen Gerichte jedoch ausschliesslich VAE-Recht an,
auch wenn ein anderes Recht vereinbart ist. Die Vereinbarung eines ausländischen
Gerichtsstands ist nicht möglich, da nach dem VAE-Handelsvertretergesetz
die Gerichte der VAE ausschliesslich zuständig sind. Ein im Ausland ergangenes
Urteil ist in den VAE gegen den Handelsvertreter nicht vollstreckbar, da durch
ein solches Urteil die ausschliessliche Zuständigkeit der Gerichte der VAE
verletzt ist.
| Kann
ein Handelsvertreter-/Eigenhändlervertrag eine Probezeit vorsehen,
die es dem Prinzipal ermöglicht, den Vertrag ohne Angabe von Gründen
während der Probezeit zu kündigen? |
Das VAE-Handelsvertretergesetz sieht eine Probezeit - wie z.B. im Arbeitsrecht
möglich - nicht vor. Sobald der entsprechende Vertrag registriert ist, sind
die Vorschriften des VAE-Handelsvertretergesetzes in vollem Umfang anwendbar.
Eine indirekte Probezeit kann allerdings dadurch erreicht werden, dass der Vertrag
registrierungsunfähig gehalten wird, indem für die vereinbarte Probezeit
die notwendigen Beglaubigungen und Legalisierungen der Unterschriften des Prinzipals
nicht erbracht werden. Es kann auch eine nicht beglaubigte Absichtserklärung
unterzeichnet werden, dem der nicht unterschriebene Vertrag als Annex beigefügt
wird, und die vorsieht, dass der Vertrag nach Ablauf der Probezeit - falls diese
zufriedenstellend war - unterzeichnet und registriert werden kann.
3. Öffentliche Ausschreibungen
| Was
sind die Voraussetzungen für die Teilnahme ausländischer Unternehmen
an öffentlichen Ausschreibungen? |
Die Beschaffung von Gütern oder die Durchführung von Projekten wird
in Dubai grundsätzlich durch öffentliche Ausschreibungen getätigt.
Dabei ist zwischen lokalen und internationalen Ausschreibungen zu unterscheiden.
Grundsätzlich gilt für beide Ausschreibungsarten, dass ein Unternehmen,
welches in den VAE nicht registriert ist, nicht direkt an einer solchen Ausschreibung
teilnehmen kann, sondern nur über einen registrierten Vertreter.
| Wer
kann als registrierter Vertreter für ausländische Unternehmen
ein Angebot abgeben? |
Dies kann durch einen für das bietende Unternehmen registrierten Handelsvertreter/Eigenhändler,
eine lokal registrierte Gesellschaft, an dem das ausländische Unternehmen
als Gesellschafter beteiligt ist, eine Zweigniederlassung des bietenden Unternehmens
in Form der Branch, ein Konsortium (Projekt-Innengesellschaft) oder einen dafür
ernannten Ausschreibungsvertreter (Tender Agent) erfolgen. Der Tender Agent kann
eine natürliche oder juristische Person sein.
| Kann
die Ernennung eines Tender Agents befristet werden? |
Die Ernennung eines Tender Agents kann auf eine bestimmte Ausschreibung oder eine
bestimmte Zeitdauer beschränkt werden, ohne dass im Falle der Beendigung
des Vertretungsverhältnisses Entschädigungs- oder sonstige Ausgleichszahlungen
fällig sind, wie dies bei einem registrierten Handelsvertreter/Eigenhändler
der Fall ist.
4. Gründung einer Niederlassung
4.1 Allgemeines
| Kann
ein ausländisches Unternehmen für jede wirtschaftliche Betätigung
die Rechtsform einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, z.B. einer Gesellschaft
mit beschränkter Haftung (Limited Liability Company, LLC) wählen? |
Die LLC ist eine von 7 Gesellschaftsformen, die das VAE-Gesellschaftsgesetz kennt.
Die LLC ist dabei die von ausländischen Investoren am häufigsten gewählte
Gesellschaftsform. Allerdings beschränkt das VAE-Gesellschaftsgesetz die
Tätigkeiten solcher Gesellschaften auf den Bereich Handel. Eine Legaldefinition
findet sich in Art. 5 und Art. 6 des VAE-Zivilgesetzbuchs. Unter den
Begriff Handel fallen keine Dienstleistungs- oder Beratungstätigkeiten z.B.
auf dem Gebiet der Medizin, des Bildungswesens sowie der Ausübung akademischer
und handwerklicher Berufe. Diese Formen der wirtschaftlichen Betätigung können
somit grundsätzlich nicht in der Rechtsform einer LLC oder einer anderen
Gesellschaftsform nach dem VAE-Gesellschaftsgesetz ausgeübt werden. Diese
werden als Professional Firms geführt und gewöhnlicherweise in der Rechtsform
einer Einzelfirma oder einer Gesellschaftsform nach dem VAE-Zivilgesetzbuch ausgeübt.
4.2 Repräsentationsbüro/Branch
| Was
ist der Unterschied zwischen einem Repräsentationsbüro und einer
Branch? |
Zunächst ist beiden Formen eigen, dass diese Zweigniederlassungen einer Muttergesellschaft
sind, deren Namen tragen und zu 100% im Eigentum der Muttergesellschaft verbleiben,
ohne eine eigene Rechtspersönlichkeit zu besitzen. Beide Formen der Zweigniederlassung
benötigen jedoch einen Service Agent, der allerdings keinerlei Mitsprache-
oder Beteiligungsrechte hat.
Hauptunterschied beider Niederlassungsformen ist, dass das Repräsentationsbüro
- im Gegensatz zur Branch - keine wirtschaftliche Aktivitäten entfalten darf.
| Welche
Aufgaben kann ein Repräsentationsbüro wahrnehmen? |
Mit der Gründung eines Repräsentationsbüros schafft das Mutterunternehmen
eine rechtliche und physische Präsenz in Dubai. Das Repräsentationsbüro
wirkt unterstützend für die Muttergesellschaft und kann u.a. folgende
Aufgaben wahrnehmen:
| |
Marktbeobachtung |
| |
Erstellung
von Projektstudien |
| |
Marketing
und Werbung für die Produkte und Dienstleistungen des Mutterhauses |
| |
Vermittlung
von Verträgen zwischen lokalen Kunden und dem Mutterhaus |
| |
Kundenberatung |
| |
Serviceleistungen |
| |
Beaufsichtigung
von Handelsvertretern |
| |
Durchführung
von Schulungen |
| |
Beobachtung
öffentlicher Ausschreibungen. Das
Repräsentationsbüro darf keine kaufmännischen Aktivitäten
entfalten, Waren ein- oder ausführen, in eigenem Namen Verträge
abschliessen oder Rechnungen stellen. |
| Welche
Tätigkeiten kann eine Branch wahrnehmen? |
Die Tätigkeiten, die eine Branch wahrnehmen kann, hängen von der ausgestellten
Lizenz der zuständigen Genehmigungsbehörde, dem Dubai Department for
Economic Development ab. Grundsätzlich werden nur solche Tätigkeiten
genehmigt, die denen der Muttergesellschaft zumindest ähnlich sind. Ausgenommen
davon sind allerdings Import, Export und Handelstätigkeiten. In der Praxis
beschränken sich daher die Tätigkeiten einer Branch auf Dienstleistungs-
und Beratungstätigkeiten. Seit Anfang 2006 kann eine Branch nunmehr Produkte
in die VAE importieren und damit Handel betreiben, die durch das Mutterunternehmen
hergestellt werden. Damit haben die VAE den Tätigkeitsbereich einer Branch
zugunsten von ausländischen produzierenden Unternehmen erweitert, da der
Vertrieb deren Produkte nicht mehr zwingend über eine VAE-GmbH erfolgen muss.
| Ist
es möglich, den Vertrag mit dem Service Agent zu kündigen, ohne
an diesen Entschädigungszahlungen leisten zu müssen? |
Der Service Agent ist strikt vom Handelsvertreter/Eigenhändler zu unterscheiden.
Das VAE-Gesellschaftsgesetz bestimmt, dass der Service Agent weder für die
rechtlichen noch finanziellen Verpflichtungen des Unternehmens verantwortlich
ist, noch das Recht hat, sich in irgendeiner Weise in die Geschäftstätigkeit
des Unternehmens einzumischen. Der Service Agent ist lediglich ein rechtliches
Formerfordernis. Sein Aufgabenbereich beschränkt sich auf die Beschaffung
von Einreise- und Residenzvisa, der notwendigen Lizenzen von der Verwaltung, der
IHK, den Ministerien etc., auf allgemeine Behördengänge und einer Informationspflicht
gegenüber dem Unternehmen mit allen in diesen Dingen in Zusammenhang stehenden
Neuerungen bzw. Änderungen. Der Agent erhält eine Aufwandsentschädigung,
die in dem zwischen dem Unternehmen und dem Agenten abzuschliessenden Service
Agency Agreement, das die rechtliche Beziehung zwischen dem Agenten und dem Unternehmen
regelt, festgelegt wird. Dem Service Agent steht im Gegensatz zum Handelsvertreter/Eigenhändler
keine gesetzlich verankerte Entschädigungszahlung im Falle einer Beendigung
des Service Agency Agreements zu.
4.3 Gründung/Beteiligung an einer Gesellschaft
| Was
versteht man im allgemeinen unter einem Joint Venture, wenn von einer Gründung/Beteiligung
an einer Gesellschaft die Rede ist? |
Dem ausländischen Investor stehen verschiedene rechtliche Möglichkeiten
hinsichtlich der Gründung eines Joint Ventures zur Verfügung. Joint
Ventures finden sich in den VAE in allen Wirtschaftsbereichen, dem Handel, der
Fertigung und der industriellen Produktion. Im internationalen Sprachgebrauch
wird der Begriff Joint Venture nicht immer einheitlich verwendet. Grundsätzlich
wird unter einem Joint Venture "die rechtliche Verbindung von juristischen
und/oder natürlichen Personen, die ein Geschäft oder Unternehmen gemeinsam
mit Gewinnerzielungsabsicht betreiben" verstanden. In den VAE versteht man
unter einem Joint Venture mit ausländischer Beteiligung im allgemeinen den
gesellschaftsrechtlichen Zusammenschluss von ausländischen Investoren und
VAE-Staatsangehörigen, mit dem Ziel der wirtschaftlichen Betätigung
in den VAE. Bei Joint Ventures in den VAE bzw. den übrigen Mitgliedstaaten
des Golfkooperationsrats handelt es sich somit nicht nur um Konsortien oder Arbeitsgemeinschaften,
sondern in aller Regel um Kapitalgesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.
| Welche
Gesellschaftsformen kennt das VAE-Gesellschaftsgesetz? |
Das VAE-Gesellschaftsgesetz kennt insgesamt sieben verschiedene Gesellschaftsformen,
wovon sich allerdings nicht alle zu einem Zusammenschluss eignen. Daher wird hier
nur auf die Limited Liability Company (LLC) als Gegenstück zur deutschen
GmbH abgestellt. Diese ist die in der Praxis am weitesten verbreitete Form eines
Joint Ventures in den VAE, da der ausländische Investor - neben der oft erwünschten
Haftungslimitierung - angesichts seiner Minderheitsbeteiligung gleichwohl die
Geschäftsführung übernehmen und somit den Betrieb des Unternehmens
kontrollieren kann. Das Stammkapital beträgt in Dubai grundsätzlich
Dhs 300.000,00.
| Was
ist unter Sponsorverträgen in Zusammenhang mit einer LLC zu verstehen? |
Wie bereits oben erwähnt, kann ein ausländischer Gesellschafter nur
49% der Gesellschaftsanteile halten. 51% sind zwingend einem VAE-Staatsangehörigen
oder einer 100% im Besitz von VAE-Staatsangehörigen stehenden Gesellschaft
zu überlassen. Dem ausländischen Gesellschafter ist meist daran gelegen,
die Kapitalmehrheit und damit die Entscheidungsgewalt innezuhaben. In der Praxis
werden daher in aller Regel vertragliche Nebenvereinbarungen zum Gesellschaftsvertrag
getroffen, in denen die wahre Intention der Gesellschafter festgelegt wird. Diese
Konstellation ist als sogenannter Sponsorvertrag (Side Agreement/Partner's Agreement)
bekannt. Der ausländische Investor zahlt hierbei das gesamte Stammkapital
der Gesellschaft ein. Der lokale Partner fungiert lediglich als Treuhänder
der Gesellschaftsanteile des ausländischen Gesellschafters, der somit inoffiziell
alleiniger Gesellschafter der LLC ist. Der lokale Gesellschafter erhält im
Gegenzug eine jährliche "Aufwandsentschädigung" und wird von
Haftungsansprüchen im Innenverhältnis freigestellt. Solche Vereinbarungen
haben jedoch keine Wirkung gegenüber Dritten, da diese nach dem VAE-Gesellschaftsgesetz
nichtig sind und eine Umgehung des Gesetzes darstellen.
| Hat
der Sponsorvertrag rechtliche Wirkung im Verhältnis der Gesellschafter
zueinander? |
Obwohl der Sponsorvertrag im Aussenverhältnis unwirksam ist, kann dieser
die Gesellschafter im Innenverhältnis binden. Im Falle eines Rechtsstreits,
wobei der lokale Gesellschafter z.B. seine vermeintlichen Rechte aus dem Gesellschaftsvertrag
geltend macht, erforschen die Gerichte der VAE grundsätzlich den wahren Willen
der Gesellschafter bei Gründung der LLC. Dieser findet sich in dem Sponsorvertrag,
der als Beweismittel zugelassen werden kann. Nach dem Grundsatz der Vertragstreue
ist deshalb eine solche Klage des lokalen Gesellschafters unter Hinweis auf die
wahre Intention der Gesellschafter bei Vertragsabschluss in der Regel abzuweisen.
Dies hängt allerdings stets vom Einzelfall ab. Sollten Gerichte den tatsächlichen
Willen der Parteien berücksichtigen, ist die LLC jedoch aufzulösen,
da diese eine Ein-Mann-GmbH darstellt, die rechtlich nicht zulässig ist.
| Gibt
es über den Sponsorvertrag hinaus rechtliche Möglichkeiten, die
Mehrheitsstellung des lokalen Gesellschafters zu kompensieren? |
Dies ist möglich durch eine entsprechende Gestaltung des Gesellschaftsvertrags,
in dem der rechtlich zulässige Spielraum des VAE-Gesellschaftsgesetzes zugunsten
des ausländischen Gesellschafters voll ausgeschöpft wird. Dies kann
u.a. folgendermassen erreicht werden:
Die Gewinn- und Verlustverteilung kann im Gesellschaftsvertrag abweichend von
den Kapitalanteilen der Gesellschafter festgelegt werden. Abweichungen werden
bis zu einem Verhältnis von 80% zu 20% zugunsten des ausländischen Partners
als zulässig angesehen. Der vollständige Ausschluss eines Gesellschafters
von der Verwendung des Ergebnisses, sei es hinsichtlich des Verlustes oder des
Gewinnes, ist nicht möglich. Durch vernünftige Managementvergütungen
kann allerdings bereits vor Gewinnausschüttung durch den ausländischen
Gesellschafter ein Teil des Gewinns abgeschöpft werden.
Die Geschäftsführung kann durch einen oder mehrere Geschäftsführer
ausgeübt werden, wobei deren Anzahl fünf nicht überschreiten darf.
Zu Geschäftsführern können Gesellschafter oder andere - auch juristische
- Personen bestellt werden.
Jeder Gesellschafter kann sich in der Gesellschaftsversammlung durch einen anderen
Gesellschafter, der nicht selber Geschäftsführer ist, vertreten lassen.
Der lokale Gesellschafter kann daher den ausländischen Gesellschafter, sofern
dieser nicht selber Geschäftsführer ist, bevollmächtigen, ihn in
der Gesellschafterversammlung zu vertreten. Dies ermöglicht es dem ausländischen
Gesellschafter, das Stimmrecht des lokalen Gesellschafters in seinem Interesse
auszuüben.
|
Unterliegt
die LLC Tätigkeitsbeschränkungen bei gewissen Handelstätigkeiten?
|
Der Tätigkeitsbereich einer LLC unterliegt bis auf das Verbot der Tätigkeit
im Bank-, Geldanlagegeschäft und Versicherungswesen grundsätzlich keinen
Einschränkungen. Industrieunternehmen bedürfen eines gesonderten Lizensierungsverfahrens,
können jedoch als LLC geführt werden und geniessen im Gegensatz zu reinen
Handelsunternehmen bestimmte Freistellungen und Subventionen.
4.4 Gründung/Beteiligung an einer Niederlassung in einer der Freihandelszonen
|
Welche
Freihandelszonen gibt es in Dubai?
|
In Dubai gibt es z.Zt. die Jebel Ali Free Zone, die Dubai Airport Free Zone und
die Dubai Technology, Electronic Commerce & Media Free Zone, in
welcher die Dubai Internet City, die Dubai Media City und die Dubai Idea Oasis
integriert sind.
| Was
ist der Unterschied zwischen einer Niederlassung in einer Freihandelszone
und innerhalb Dubais bzw. der VAE? |
Die Niederlassung in einer Freihandelszone bietet dem ausländischen Investor
die Möglichkeit, eine 100% eigene Handels-, Dienstleistungs- oder Produktionsniederlassung
zu gründen, ohne das Erfordernis einer lokalen Beteiligung wie dies grundsätzlich
innerhalb Dubais bzw. der VAE bei dort ansässigen Joint Ventures vorgesehen
ist.
| Welche
Niederlassungsformen stehen Investoren in den Freihandelszonen zur Verfügung? |
Es gibt grundsätzlich drei verschiedene Möglichkeiten der Gründung
einer Niederlassung in den Freihandelszonen der VAE:
Gründung einer Zweigniederlassung
Gründung eines Free Zone Establishments
(FZE)
Gründung einer Free Zone Company (FZCO)
| Was
sind die Unterschiede zwischen den einzelnen Niederlassungsformen? |
Im Gegensatz zur Zweigniederlassung sind die FZE und die FZCO juristische Personen
mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die FZE und die FZCO sind als Gesellschaften
mit beschränkter Haftung zu qualifizieren. Die FZE kann nur als Ein-Mann-GmbH
gegründet werden, wohingegen die FZCO durch zwei bis fünf ausländische
Gesellschafter gegründet werden kann. Das Mindeststammkapital variiert in
den verschiedenen Freihandelszonen. In der Jebel Ali Free Zone sowie der Dubai
Airport Free Zone beträgt das Stammkapital für eine FZE Dhs 1.000.000.00
und für eine FZCO Dhs 500.000,00.
Die Dubai Technology, Electronic Commerce & Media Free Zone unterscheidet
nicht zwischen einer FZE und FZCO. Die dortige juristische Person wird als Limited
Liability Company (GmbH) bezeichnet und kann von einem oder beliebig vielen Gesellschaftern
gegründet werden. Das Mindeststammkapital beträgt Dhs 500.000,00.
|
Ist
den Niederlassungen innerhalb der Freihandelszonen eine aktive Teilnahme
am Wirtschaftsleben in Dubai bzw. innerhalb der VAE möglich?
|
Sämtlichen Niederlassungsformen ist eine aktive Teilnahme am Wirtschaftsleben
erlaubt, es können Waren importiert und exportiert werden. Die Freihandelszonen
erteilen grundsätzlich Handels-, Dienstleistungs- oder Produktionslizenzen.
Diese Lizenzen beschränken sich allerdings nur auf das Gebiet der jeweiligen
Freihandelszone mit der Folge, dass diese Niederlassungen gesellschaftsrechtlich
als nicht in den VAE ansässig gelten. Dies hat zur Folge, dass zum Export
in die VAE ein Handelsvertreter, Importeur oder auch ein Joint Venture in Form
einer Vertriebsgesellschaft benötigt wird. Die Entscheidung, eine Niederlassung
innerhalb der VAE oder in einer der Freihandelszonen anzusiedeln, hängt damit
wesentlich vom angestrebten Zielmarkt ab. Ist dieser nicht auf die VAE beschränkt,
stellt die Niederlassung in einer Freihandelszone eine überlegenswerte Alternative
zu einem Standort innerhalb der VAE dar.
4.5
Gründung/Beteiligung an einer Professional Firm
|
Was
ist der Hauptunterschied zwischen einer Professional Firm und einer Gesellschaftsform
nach dem VAE-Gesellschaftsgesetz, z.B. einer LLC?
|
Die Gründung einer Gesellschaft nach dem VAE-Gesellschaftsgesetz ist grundsätzlich
Handels- und Industrietätigkeiten vorbehalten und erfordert eine 51% Beteiligung
eines VAE-Staatsangehörigen am Gesellschaftskapital. Je nach Gesellschaftsform
ist eine Haftungsbegrenzung der Gesellschafter möglich.
Die Gründung/Beteiligung an einer Professional Firm ist wirtschaftlichen
Tätigkeiten vorbehalten, die aber keine Handelstätigkeiten sind, z.B.
Dienstleistungs- oder Beratungstätigkeiten auf dem Gebiet der Medizin, des
Bildungswesens sowie der Ausübung akademischer und handwerklicher Berufe.
Die Professional Firm kann zu 100% in ausländischem Eigentum verbleiben und
benötigt einen Service Agent. Der oder die Betreiber einer Professional Firm
geniessen keine Haftungsbeschränkungen und sind für Verbindlichkeiten
der Professional Firm voll haftbar. Die Professional Firm kann als Einzelunternehmen
oder als Gesellschaft nach dem VAE-Zivilgesetzbuch betrieben werden.
|
Ist
die Tätigkeit eines Unternehmens im Bereich Architektur und Bauplanung
ebenfalls nur in Form einer Professional Firm möglich?
|
Hinsichtlich
dieser Tätigkeiten, die unter Engineering Consultancy zusammengefasst werden
können, ist die spezialgesetzliche Regelung "Local Order Nr. 89/1994
on Regulating the Practice of Engineering Consultancy Profession in the Emirate
of Dubai", anzuwenden.
Folgende Niederlassungsformen sind nach dieser Local Order möglich:
Local Engineering Firm
Associated Engineering Firm
Expert Engineering Firm
Branch einer ausländischen Engineering
Firm
Local
Engineering Firm
Dies ist ein lokales Unternehmen (Professional Company) welches von ein bis
zwei lokalen natürlichen Personen gegründet werden kann. In einem
solchen Unternehmen kann eine ausländische natürliche Person Anteile
bis zu 49% erwerben.
Associated
Engineering Firm
Diese Niederlassung kann zwischen einer lokalen und einer ausländischen
Engineering Firm gebildet werden, um bestimmte Projekte auszuführen. Voraussetzung
ist, dass die beteiligten Unternehmen je eine Praxis von 10 Jahren aufweisen
können.
Expert
Engineering Firm
Diese Niederlassung kann durch natürliche Personen gegründet werden.
Haupttätigkeit ist die Beratung von Local Engineering Firms, Associated
Engineering Firms oder öffentlicher Einrichtungen. Der Lizenzinhaber kann
Ausländer sein, muss allerdings 15 Jahre Berufserfahrung auf einem
Spezialgebiet nachweisen. Die Ernennung eines Service Agents ist nicht mehr
erforderlich.
Branch einer
ausländischen Engineering Firm
Diese Niederlassung kann durch ein ausländisches Planungsbüro gegründet
werden, sofern dieses u.a. seit mindestens 15 Jahren besteht und eine Vielzahl
qualifizierter Projekte von nicht geringer Bedeutung abgewickelt hat.
5. Steuerrechtliche Erwägungen
|
Werden
in Dubai bzw. in den VAE Körperschaft- oder Einkommensteuer erhoben?
|
Die Steuergesetzgebung ist den einzelnen Emiraten in den VAE vorbehalten. Die
Steuergesetze sehen die Erhebung von Steuern vor, doch werden die meisten Bestimmungen
in der Praxis nicht angewandt. Lediglich Banken und Unternehmen, die unmittelbar
mit der Förderung und Verarbeitung von Öl, Gas und petrochemischen Produkten
befasst sind, sind steuerpflichtig. Somit unterliegen Unternehmen, die nicht in
obige Kategorien fallen und aufgrund von Geschäftstätigkeiten in den
VAE Gewinne erzielen, momentan weder der Erhebung von Körperschaftsteuer
noch anderweitiger Steuern in den VAE. Einkommensteuer auf die Einkünfte
natürlicher Personen werden ebenfalls nicht erhoben. Eine Änderung dieser
Steuerpolitik ist nach Expertenaussagen auf lange Sicht nicht vorgesehen.
5.1 Doppelbesteuerungsabkommen
VAE/BRD
| Kann
ein in Deutschland ansässiges Unternehmen Gewinne, welche dieses in
den VAE erzielt hat, steuerfrei nach Deutschland transferieren? |
Die im Ausland erzielten Gewinne eines in Deutschland ansässigen Unternehmens
unterliegen aufgrund des im deutschen Steuerrecht geltenden Prinzip des Welteinkommens
grundsätzlich der deutschen Körperschaftsteuer. Dies schliesst Einkünfte
ausländischer Niederlassungen ein. Zwischen den VAE und der BRD besteht seit
1996 ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA), welches rückwirkend
ab 01.01.1992 anwendbar ist und Ausnahmen zum Prinzip des Welteinkommens zulässt.
| Wie
lange ist das DBA gültig? |
Nach Artikel 30 des Abkommens vom 9. April 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und den Vereinigten Arabischen Emiraten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiet der Steuern von Einkommen und Vermögen und zur Belebung der wirtschaftlichen
Beziehungen wird das Abkommen 10 Jahre nach seinem Inkrafttreten am 10. August
2006 außer Kraft treten. In einer Verhandlungsrunde mit den Vereinigten
Arabischen Emiraten im Juni 2006 wurde nunmehr vereinbart, das Abkommen um 2 Jahre
bis zum 9. August 2008 zu verlängern. Der Delegation der VAE wurde unmissverständlich
verdeutlicht, dass das Abkommen nach den 2 Jahren in der vorliegenden Form nicht
verlängert werden wird. Es ist beabsichtigt, zügig mit Neuverhandlungen
zu einem Doppelbesteuerungsabkommen zu beginnen.
| Welche
Vorteile bietet das DBA deutschen Unternehmen? |
Das DBA schränkt das Prinzip des Welteinkommens u.a. insoweit ein, dass Gewinne
eines in Deutschland ansässigen Unternehmens lediglich der Besteuerung der
VAE unterliegen, sofern das deutsche Unternehmen seine Tätigkeit in den VAE
durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt. Liegt keine Betriebsstätte
des deutschen Unternehmens in den VAE vor, unterliegen die in den VAE erzielten
Gewinne des deutschen Unternehmens weiterhin der deutschen Besteuerung. Das Vorliegen
einer Betriebsstätte eines deutschen Unternehmens in den VAE ist von entscheidender
Bedeutung für die Frage, ob die Gewinne des deutschen Unternehmens, die durch
eine Geschäftstätigkeit in den VAE erzielt werden, der deutschen Besteuerung
oder der Besteuerung der VAE unterliegen.
|
Was
ist eine Betriebsstätte eines deutschen Unternehmens in den VAE?
|
Der Begriff der Betriebsstätte ist im DBA legaldefiniert. Grundsätzlich
muss es sich dabei um eine feste Geschäftseinrichtung handeln, durch die
die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
|
Besteht
ein DBA mit Österreich und der Schweiz?
|
Zwischen den VAE und Österreich besteht ebenfalls ein DBA. Daraus ergeben
sich ähnliche steuerrechtliche Vorteile für in Österreich steuerpflichtige
Personen, die in den VAE geschäftlich tätig sind. Die folgenden Ausführungen
zum DBA zwischen den VAE und Deutschland gelten vom allgemeinen Prinzip her dann
auch für das DBA zwischen den VAE und Österreich.
Zwischen den VAE und der Schweiz besteht kein DBA.
5.2 Steuerfreistellung
| Kann
ein in Deutschland ansässiges Unternehmen Gewinne, welche dieses in
den VAE durch eine dort gelegene Betriebsstätte erzielt hat, steuerfrei
nach Deutschland transferieren? |
Sofern ein deutsches Unternehmen seine Geschäftstätigkeit in den VAE
durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt, unterliegen die dort
erzielten Einkünfte dem Besteuerungsrecht der VAE. Die momentane Besteuerungspraxis
nach dem Besteuerungsrecht der VAE ergibt, sofern es sich bei der Betriebsstätte
nicht um Banken oder Unternehmen handelt, die unmittelbar mit der Förderung
und Verarbeitung von Öl, Gas und petrochemischen Produkten befasst sind,
einen Besteuerungsatz von 0%.
Bei einem
Transfer solcher durch eine Betriebsstätte erwirtschafteten Gewinne an
das deutsche Mutterunternehmen kommen die Freistellungs- bzw. Anrechnungsmethode
in Bezug auf die deutsche Steuer zum Tragen. Bei einer Freistellung richtet
sich die Steuerbelastung des in den VAE erzielten Gewinns lediglich nach dem
VAE-Steuerrecht. Da nunmehr das deutsche Steuerrecht auf in den VAE erzielte
Gewinne nicht anwendbar ist und die VAE das Besteuerungsrecht nicht ausübt,
bleiben die in den VAE erzielten Gewinne steuerfrei. Dies gilt jedoch nur unter
der Voraussetzung, dass die in den VAE gelegene Betriebsstätte eine aktive
Tätigkeit i.S.d. Art. 24 Abs. 1c) DBA i.V.m. § 8
Abs. 1 Nr. 1-6 des deutschen Aussensteuergesetzes (AstG) ausübt. Sind
diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kommt die sogenannte Anrechnungsmethode
zum Tragen. Bei Anrechnung der in den VAE erhobenen Steuer hängt die Gesamtsteuerbelastung
der in den VAE erwirtschafteten Einkünfte von der deutschen Steuerbelastung
ab. Die Anrechnung birgt damit in tatsächlicher Hinsicht keine steuerrechtlichen
Vorteile, da die anzurechnende Steuerbelastung 0% beträgt.
Eine
aktive Tätigkeit i.S.d § 8 Abs. 1 Nr. 1-6 AStG
liegt grundsätzlich dann vor, wenn es sich bei der Geschäftstätigkeit
um
| |
Land
- oder Forstwirtschaft |
| |
Herstellung,
Bearbeitung, Verarbeitung oder Montage von Sachen, Erzeugung von Energie
sowie der Gewinnung von Bodenschätzen |
| |
Betrieb
von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen |
| |
Handel |
| |
Dienstleistungen |
| |
Vermietung
und Verpachtung |
handelt. Diese Voraussetzungen sind allerdings wieder
Einschränkungen unterworfen, insbesondere im Bereich Handel und Dienstleistungen.
Sofern die obigen Voraussetzungen insgesamt vorliegen, sind Gewinne einer in den
VAE gelegenen Betriebsstätte an die deutsche Muttergesellschaft grundsätzlich
von der deutschen Steuer freigestellt.
|
Können
Gewinne, die ein deutsches Unternehmen als Gesellschafter eines in den
VAE gelegenen Unternehmens erzielt, steuerfrei an das deutsche Unternehmen
nach Deutschland transferiert werden?
|
Sofern es sich bei der Muttergesellschaft um eine deutsche Kapitalgesellschaft
handelt, die mit mindestens 10 % direkt an einer in den VAE gelegenen Kapitalgesellschaft
beteiligt ist, können Gewinnausschüttungen der in den VAE gelegenen
Gesellschaft an die deutsche Muttergesellschaft grundsätzlich von der deutschen
Steuer freigestellt werden. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass
die in den VAE gelegene Gesellschaft eine aktive Tätigkeit i.S.d. Art. 24
Abs. 1c) DBA i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 1-6 des deutschen Aussensteuergesetzes
(AstG) ausübt.
Sofern die obigen Voraussetzungen vorliegen, sind Gewinnausschüttungen der
in den VAE gelegenen Gesellschaft an die deutsche Muttergesellschaft grundsätzlich
von der deutschen Steuer freigestellt. Sofern allerdings die deutsche Muttergesellschaft
solche Einkünfte aus Dividenden zur Ausschüttung an die Gesellschafter
verwendet, unterliegen diese Einkünfte der Gesellschafter wiederum der Kapitalertragsteuer.
Sofern die obigen Voraussetzungen nicht vorliegen, z.B. sofern die Kapitalbeteiligung
weniger als 10% beträgt oder es sich bei der VAE-Gesellschaft oder dem Dividendenempfänger
nicht um eine Kapitalgesellschaft handelt, sind Gewinnausschüttungen der
in den VAE gelegenen Gesellschaft an den deutschen Dividendenempfänger nicht
von der deutschen Steuer freigestellt. Hier kommt gern. Art. 24 Abs.1 b Nr.1 DBA
lediglich die Anrechnungsmethode zum Tragen, die, wie oben dargestellt, aufgrund
des Besteuerungsgrundsatzes von 0% in den VAE grundsätzlich keine positiven
steuerrechtlichen Auswirkungen für den Dividendenempfänger hat.
Aufgrund der komplexen Anforderungen, die das DBA an eine Freistellung von in
den VAE erzielten Gewinnen stellt, sollte daher bei der Planung einer Geschäftstätigkeit
in den VAE das Vorliegen der Freistellungstatbestände, u.U. unter Einbeziehung
des zuständigen Finanzamtes, vorab geklärt werden.
zum
Seitenanfang
Jörg
Seifert, Al Sharif Advocates & Legal Consultants, Marriott Hotel Complex
/ Hamarain Centre, P. O. Box 8867, Dubai - VAE
Tel: +971-4-2628 222 Fax: +971-4-2628 111 Handy: +971-50-6367 443
Jörg Seifert ist deutscher Rechtsanwalt und Mitglied der Rechtsanwaltskammer
Oldenburg/Niedersachsen.
Er übt seinen Beruf nach den Regeln der Bundesrechtsanwaltsordnung
aus.